Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 W 33/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 17.02.2026
- Aktenzeichen: 7 W 33/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenvorschuss
- Rechtsbereiche: Baurecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 58.502,12 EUR
- Relevant für: Bauherren, Bauunternehmen, Architekten
Bauherren erhalten hohe Vorschüsse zur Mängelbeseitigung, wenn marktübliche Angebote die tatsächlichen Kosten für Planung belegen.
- Das Gericht wertet drei unabhängige Honorarangebote als Beweis für die tatsächliche Marktrealität der Kosten.
- Eine bloße theoretische Kostenschätzung durch Gutachter reicht gegen reale Marktangebote zur Begründung nicht aus.
- Der Bauherr muss sich nicht auf billige oder kostenlose Angebote von Partnern des Gegners einlassen.
- Das Einreichen von Planungsunterlagen allein gilt nicht als Erfüllung der gesamten Pflicht zur Mängelbeseitigung.
- Die Bauüberwachung gehört zwingend zur fachgerechten Planung, wenn es um schadensanfällige Arbeiten an Abdichtungen geht.
Kostenvorschuss: Wann müssen Baufirmen vorab zahlen?
Die rechtliche Basis für die Ermächtigung zu einer sogenannten Ersatzvornahme sowie für die Pflicht zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten liefert der Paragraf 887 der Zivilprozessordnung. Eine Ersatzvornahme bedeutet konkret: Wenn eine verurteilte Baufirma ihre Pflicht nicht erfüllt, darf der Bauherr eine andere Firma beauftragen und sich die Kosten dafür vorab vom Gericht erstatten lassen. Bevor Sie als Bauherr jedoch das Geld für die Ersatzvornahme fordern können, müssen Sie zwingend tätig werden: Beauftragen Sie einen Gerichtsvollzieher, um dem Bauunternehmen das rechtskräftige Urteil formell zustellen zu lassen (gemäß Paragraf 750 ZPO). Ohne diesen Nachweis der Zustellung wird das Gericht Ihren Antrag auf Vorschuss abweisen. Sobald diese Grundvoraussetzung erfüllt ist, wird eine Ersatzvornahme zulässig, sofern die ursprünglich geschuldete Handlung vertretbar ist und problemlos durch einen neutralen Dritten ausgeführt werden kann. Vertretbar ist eine Handlung juristisch dann, wenn sie nicht zwingend von der ursprünglichen Baufirma höchstpersönlich erbracht werden muss, sondern auch von jedem anderen qualifizierten Fachbetrieb erledigt werden kann.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret an einem langwierigen juristischen Streit um undichte Gebäudeaußenbereiche….