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Haftung des Kfz-Sachverständigen: Schadenersatz bei falscher Restwertermittlung

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Ein Totalschaden, ein Gutachten, ein viel zu niedriger Restwert: Berechnet der Sachverständige den Wert eines Unfallwagens falsch, zahlt die Versicherung oft eine zu hohe Entschädigungssumme. Doch haftet der Experte persönlich für diesen Mehraufwand, wenn er die vorgeschriebene Drei-Angebote-Regel bei seiner Ermittlung einfach ignoriert hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 67/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 03.03.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 67/25
  • Verfahren: Berufung gegen Schadensersatzurteil
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Haftungsrecht
  • Streitwert: 7.268,15 €
  • Relevant für: Kfz-Sachverständige, Versicherungen, Unfallgeschädigte

Kfz-Gutachter haftet gegenüber Versicherungen für finanzielle Schäden durch mangelhafte und zu niedrige Restwert-Gutachten.
  • Ein Angebot statt drei regionalen Vergleichswerten im Gutachten reicht rechtlich nicht aus.
  • Der Gutachter haftet, wenn die Versicherung wegen falscher Werte eine zu hohe Entschädigung zahlt.
  • Der Experte muss die Differenz zum Marktwert und die vollen Gutachterkosten zurückzahlen.
  • Versicherungen dürfen auf das Gutachten vertrauen und müssen Fehler nicht selbst suchen.
  • Das Gericht lehnte neue Fragen ab, da der Beklagte die Gebühren zu spät überwies.

Warum haftet der Gutachter direkt gegenüber der Versicherung?

Die rechtliche Basis für Schadensersatzansprüche in derartigen Konstellationen bilden die §§ 634 Nr. 4, 631 und 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese greifen in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das bedeutet konkret: Obwohl die Versicherung den Gutachter nicht selbst beauftragt hat, darf sie aus seinem Vertrag mit der Fahrzeughalterin eigene Rechte ableiten. Eine Haftpflichtversicherung ist rechtlich in diesen Schutzbereich einbezogen, wenn sie aufgrund ihrer Regulierungspflicht bestimmungsgemäß von der Gutachterleistung betroffen ist. Voraussetzung ist zudem, dass die geschädigte Person ein schutzwürdiges Interesse an einer korrekten Schadensermittlung hat, um eine ordnungsgemäße Regulierung sicherzustellen.

Genau diese Rechtsfrage musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Verfahren abschließend klären.

Eine regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung verklagte einen Kfz-Gutachter auf Schadensersatz, da dieser den Wert eines Unfallwagens massiv zu niedrig eingeschätzt hatte. Das Gericht verurteilte den Sachverständigen rechtskräftig zur Zahlung von 7.268,15 Euro und wies seine Berufung vollumfänglich zurück (Az. 7 U 67/25 vom 03.03.2026).

Wirtschaftliche Disposition der Versicherung

Die klagende Haftpflichtversicherung war nach einem Verkehrsunfall am 3. März 2022 für einen Suzuki SX4 S-Cross (Erstzulassung 2016, circa 66.400 Kilometer) voll einstandspflichtig. Sie regulierte den Schaden der Fahrzeughalterin auf Basis des Gutachtens, welches der nun in Anspruch genommene Gutachter im Auftrag der Halterin erstellt hatte. Dabei zog das Versicherungsunternehmen den ausgewiesenen Restwert vom ermittelten Wiederbeschaffungswert ab….


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