Zum vorliegenden Urteilstext springen: 27 O 31/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 17.02.2026
- Aktenzeichen: 27 O 31/26
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Bildrecht
- Streitwert: bis 10.000,00 €
- Relevant für: Social-Media-Nutzer, Opfer von Identitätsdiebstahl, Personen des öffentlichen Lebens
Ein Prominenter darf keine Fake-Accounts mit fremden Fotos erstellen, wenn seine Mobilnummer dort hinterlegt ist.
- Die technische Verbindung zur privaten Mobilnummer belegt, dass der Inhaber die Profile erstellte.
- Dies gilt besonders bei persönlicher Bekanntschaft und gemeinsamen Besuchen von privaten Veranstaltungen.
- Das Gericht verbietet die weitere Bildnutzung und droht bei Verstößen hohe Geldstrafen an.
- Ausflüchte über angebliche Datenlecks oder IT-Prüfungen ohne Beweise lässt das Gericht nicht gelten.
Warum die verknüpfte Handynummer die Urheberschaft beweist
Die Beweisführung vor Gericht richtet sich in solchen Fällen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gemäß § 286 ZPO. Das bedeutet konkret: Das Gericht geht aufgrund von allgemeinen Erfahrungswerten zunächst vom typischen Ablauf der Dinge aus. Eine technische Verknüpfung eines Social-Media-Accounts mit einer privaten Mobilfunknummer begründet juristisch den Beweis des ersten Anscheins für die Urheberschaft. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – also einem gerichtlichen Eilverfahren für schnelle Hilfe – gelten zudem besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung, die auf § 294 ZPO basieren. Bei einer Glaubhaftmachung muss man einen Vorfall nicht lückenlos beweisen, sondern dem Gericht lediglich zeigen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so passiert ist. Wer sich gegen fremde Profile wehrt, profitiert von dieser prozessualen Beweiserleichterung.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II veranschaulicht diese juristische Sachlage.
Ein in der Öffentlichkeit unbekannter Vermögensberater entdeckte am 01.01.2026 zwei gefälschte Instagram-Accounts mit den Namen „X.escort“ und „X.escort01“, die unbefugt sein Profilbild nutzten. Das Landgericht Berlin II gab dem Betroffenen vollständig recht und untersagte einem bekannten deutschen Sänger und Moderator per einstweiliger Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, das Bildnis weiter zu verwenden (Az.: 27 O 31/26 vom 17.02.2026). Ersatzweise drohen bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Die private Handynummer als Verräter
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der prominente Sänger die Profile selbst erstellt hatte. Die Accounts waren nämlich mit seiner privaten, nur einem sehr begrenzten Kreis bekannten Mobilfunknummer verknüpft. Diese technische Verbindung wertete das Gericht als starkes Indiz für die direkte Urheberschaft und stellte fest: