Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 112/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 9 O 112/23
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht / Verkehrssicherungspflicht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Kirchen, Vereine und Spielplatzbetreiber
Eigentümer zahlen vollen Schadensersatz nach einem Astbruch bei einer Schaukel ohne fachgerechte Baumkontrolle.
- Das Gericht verlangt jährliche Kontrollen durch fachlich geschultes Personal an Bäumen mit Spielgeräten.
- Strengere Prüfpflichten gelten besonders bei zusätzlicher Belastung durch Schaukeln oder andere Geräte.
- Betreiber haften voll für Unfallfolgen bei Nachlässigkeit oder dem Einsatz ungeschulter Kontrolleure.
- Das gemeinsame Nutzen einer Schaukel durch zwei Erwachsene führt nicht automatisch zu einer Mitschuld.
- Die Frist für Klagen stoppt solange Gerichte die Einstufung als Arbeitsunfall rechtlich klären.
Warum haften Kirchen für Baumkontrollen durch Laien?
Am 06. Mai 2015 brach auf dem Gelände eines Jugend- und Einkehrhauses ein präparierter Ast ab und verletzte eine schaukelnde Auszubildende schwerst am Kopf. In der gerichtlichen Aufarbeitung hat das Landgericht Lübeck einer gesetzlichen Unfallversicherung Recht gegeben und die Verantwortlichen zu 100 Prozent auf Schadensersatz verurteilt (Az. 9 O 112/23).
Grundstückseigentümer müssen laut § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dafür sorgen, dass von ihren Bäumen keine Gefahr ausgeht. Als maßgeblicher Standard für diese Aufgabe gelten die Baumkontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., kurz FLL-Richtlinie. Diese Vorgaben verlangen zwingend eine jährliche Regelkontrolle der Bestände. Dabei muss die Prüfung durch fachlich geschultes Personal erfolgen, das in der Lage ist, Krankheitssymptome am Holz zuverlässig zu erkennen.
Genau diese juristische Frage musste das Landgericht Lübeck in dem vorliegenden Verfahren klären.
Kontrolle durch ehrenamtliche Laien
Die verantwortliche Kirchengemeinde hatte die Überprüfung ihres Baumbestandes nicht an externe Fachleute vergeben, sondern ein ungeschultes Mitglied des Gemeinderats damit betraut. Der Mann führte die Prüfungen rein visuell durch, zuletzt im Januar 2015. Laut einem gerichtlich bestellten Sachverständigen reichte dieser flüchtige Blick jedoch keinesfalls aus, da zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Rindenablösungen und absterbendes Gewebe, sogenannte Nekrosen, am Holz vorhanden waren. Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Sichtprüfung durch Laien den strengen Anforderungen nicht genügt….