Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 C 11/26 EVWEG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
- Datum: 23.02.2026
- Aktenzeichen: 29 C 11/26 EVWEG
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: 2.000,00 Euro
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Hausverwalter müssen Eigentümern vor einer Versammlung sofortigen Einblick in alle digitalen und schriftlichen Unterlagen gewähren.
- Eigentümer benötigen alle Informationen zur Vorbereitung auf anstehende Beschlüsse und Abstimmungen.
- Das Recht gilt für sämtliche Dokumente, E-Mails und Protokolle der gesamten Hausverwaltung.
- Die Verwaltung muss die Einsichtnahme kurzfristig vor dem Termin der Eigentümerversammlung ermöglichen.
- Bloße Versprechungen auf eine spätere Einsicht reichen zur Erfüllung des Anspruchs nicht aus.
- Gerichte können diese Einsicht wegen der hohen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung anordnen.
Wann müssen Verwalter Eigentümern sofort Akteneinsicht gewähren?
Der rechtliche Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Dokumente einer Immobilie ergibt sich aus § 18 Abs. 4 WEG. Wohnungseigentümer besitzen ein umfassendes Recht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, die die Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffen. Das primäre Ziel dieses Auskunftsrechts ist eine sachgerechte Vorbereitung von Beschlussfassungen in der anstehenden Eigentümerversammlung.
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Berlin-Mitte klären.
In dem konkreten Fall verlangten mehrere Wohnungseigentümer von ihrer Gemeinschaft, die durch eine professionelle Verwalterin vertreten wurde, den sofortigen Zugang zu umfassenden Dokumenten. Das Gericht gab den Wohnungseigentümern recht und erließ am 23. Februar 2026 eine einstweilige Verfügung (Az. 29 C 11/26 EVWEG). Die betroffenen Immobilienbesitzer benötigten die Informationen zwingend für die Vorbereitung einer für den 25. Februar 2026 terminierten Versammlung.
Zählen E-Mails mit dem Beirat zu den Verwaltungsunterlagen?
Der juristische Begriff der Verwaltungsunterlagen ist laut der gerichtlichen Auslegung
denkbar weitgefasst. Maßgeblich ist allein der inhaltliche Bezug der Vorgänge zur Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die gesetzliche Einsichtspflicht umfasst dabei sowohl klassische Papierdokumente als auch digitale Kommunikationsvorgänge wie E-Mails.
Im vorliegenden Streitfall zeigte sich dieser weite Rahmen sehr anschaulich.
Umfassender Zugang zu Verträgen und E-Mails
Der durchgesetzte Anspruch erstreckt sich auf die gesamte Korrespondenz mit dem Verwaltungsbeirat, namentlich mit Herrn M., Frau W. und Frau H. Die Richter stellten klar, dass zwar auch