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Beweisverwertungsverbot bei einem Telefonat: Wann Aussagen von Mithörern gelten

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Hände am Lenkrad, Freisprechanlage an – und der Beifahrer lauscht dem geschäftlichen Telefonat über den Kauf einer Wärmepumpe völlig unbemerkt vom Gesprächspartner. Doch darf dieses heimliche Mithören im Zivilprozess verwertet werden oder wiegt das Persönlichkeitsrecht des ahnungslosen Sprechers schwerer als die Wahrheit im Gerichtssaal?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 117/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 19.11.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 117/25
  • Verfahren: Berufung nach Streit um Kaufpreiszahlung
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Beweisrecht
  • Streitwert: bis 6.000,00 Euro
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Verkäufer, Käufer und Firmen bei Telefonverträgen

Zeugen dürfen heimlich mitgehörte Telefonate bestätigen, sofern sie nur Aussagen des eingeweihten Teilnehmers bezeugen.
  • Das Gesetz schützt nur Teilnehmer, die nichts von einem heimlichen Zuhörer wissen.
  • Dies gilt, wenn der Zeuge nur Worte der eingeweihten Person vor Gericht bestätigt.
  • Gerichte müssen solche Zeugen zur Klärung von Vertragsinhalten nun zwingend vernehmen.
  • Heimliches Mithören der unwissenden Gegenseite bleibt im Prozess als Beweis verboten.
  • Das Oberlandesgericht verwies den Fall zur neuen Beweisaufnahme an das Landgericht zurück.

Heimliches Mithören im Auto: Gilt Beweisverwertungsverbot?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Recht am gesprochenen Wort. Ein heimliches Mithören ohne eine Einwilligung des Gesprächspartners führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht. Lediglich bei einem rein zufälligen Zuhören kann eine Ausnahme von dieser strengen rechtlichen Regelung bestehen. Der Schutzbereich soll sicherstellen, dass niemand befürchten muss, dass seine privaten oder geschäftlichen Äußerungen unbemerkt von Dritten abgehört werden.

Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt der folgende Rechtsstreit.

Ein Geschäftsführer einer GmbH telefonierte am 17. Oktober 2022 im Auto über die Freisprechanlage mit dem Mitarbeiter eines Handelsunternehmens, während sein Sohn daneben saß. Der Mitarbeiter am anderen Ende der Leitung hatte von dem Zuhörer keine Kenntnis. Das Oberlandesgericht Celle (Az. 4 U 117/25) entschied am 19. November 2025 zugunsten der betroffenen GmbH: Das erstinstanzliche Urteil wurde wegen wesentlicher Verfahrensfehler aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht stufte die konkrete Situation im Fahrzeug als bewusst herbeigeführt und gerade nicht als Zufall ein.

Beweisverbot: Warum Beifahrer eigene Worte bezeugen dürfen

Das Verbot der Beweisverwertung dient gezielt dem Schutz der Person, die nicht weiß, dass sie abgehört wird. Es besteht jedoch kein Schutzbedürfnis für die Äußerungen derjenigen Person, die um das Mithören des Dritten am Telefon weiß. Eine Differenzierung bei der Zeugeneinvernahme ist daher vor Gericht rechtlich zulässig. Die Instanzen müssen exakt trennen, wessen Aussagen bezeugt werden sollen….


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