Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berichterstattung über eine Liebesbeziehung: Wann die Namensnennung verboten ist

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Ein privates Treffen mit einem Reality-TV-Star – plötzlich steht ein Immobilienunternehmer gegen seinen ausdrücklichen Willen mitten im Fokus der bundesweiten Boulevardpresse. Das Oberlandesgericht Frankfurt klärt nun, ob die Prominenz der Partnerin ausreicht, um die eigene Privatsphäre auszuhebeln. Fraglich bleibt, ob eine bloße Geschäftsadresse für die Zustellung einer solchen Klage genügt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 U 138/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 15.01.2026
  • Aktenzeichen: 16 U 138/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Medienrecht, Persönlichkeitsrecht
  • Streitwert: 100.000,00 EUR
  • Relevant für: Medienhäuser, Journalisten, Unternehmer, Personen des öffentlichen Interesses

Verlage dürfen nicht namentlich über Liebesbeziehungen von Unternehmern berichten, wenn diese ihre Privatsphäre schützen.
  • Liebesbeziehungen gehören zur geschützten Privatsphäre und genießen daher einen besonders hohen Schutz.
  • Das Verbot greift, wenn die Person ihr Privatleben zuvor stets vor der Öffentlichkeit verbarg.
  • Journalisten müssen bei Berichten über Promi-Beziehungen die Anonymität weniger bekannter Partner wahren.
  • Ehrenämter in Wirtschaftsverbänden machen einen Unternehmer noch nicht zu einer öffentlichen Person.
  • Kläger dürfen ihre Geschäftsadresse angeben, sofern dort eine zuverlässige Zustellung der Post erfolgt.

OLG Frankfurt verbietet Berichte über geheime Liebesbeziehung

Der Schutz der eigenen Privatsphäre ist in Deutschland durch das Grundgesetz nach Artikel 1 und 2 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 8 verankert. Wenn Medien in diesen geschützten Bereich eingreifen, können sich Unterlassungsansprüche aus den Paragrafen 823 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog ergeben. Das bedeutet konkret: Auch wenn das Gesetz den Schutz der Privatsphäre hier nicht wörtlich nennt, wenden Gerichte diese Vorschriften passend an, damit Betroffene eine weitere Berichterstattung rechtlich verbieten lassen können. Gerichte müssen bei einem Konflikt stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und der Pressefreiheit vornehmen. Informationen über Liebesbeziehungen gehören dabei zum absoluten Kernbereich der Privatsphäre und unterliegen einem besonders strengen Schutz.

Genau diese heikle Grenzziehung musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem juristischen Streit klären.

Ein Online-Portal hatte in mehreren Artikeln behauptet, ein bekannter Immobilienunternehmer sei der neue Freund einer prominenten Reality-TV-Teilnehmerin. Die Veröffentlichungen enthielten weitreichende Details zu angeblichen gemeinsamen Urlauben, Geschenken und Spekulationen über einen Kinderwunsch. Der betroffene Geschäftsführer, der sein Privatleben stets strikt geheim hält und die Beziehung sofort dementierte, wehrte sich erfolgreich gegen diese Eingriffe und gewann den Prozess in zweiter Instanz vollumfänglich.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 16 U 138/24) eine zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2024 (Az….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv