Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 202/12
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 08.02.2013
- Aktenzeichen: 9 U 202/12
- Verfahren: Zivilprozess (Berufung)
- Rechtsbereiche: Aufsichtspflicht, Haftungsrecht
- Streitwert: 17.181,16 Euro
- Relevant für: Eltern, Radfahrer, Unfallbeteiligte
Eltern haften nicht für Unfälle ihrer sechsjährigen Kinder, wenn diese fahrtechnisch sicher sind und Anweisungen befolgen.
- Erziehung zur Selbstständigkeit erlaubt Kindern das Radfahren ohne ständige Kontrolle durch die Eltern.
- Voraussetzung ist ein fahrtechnisch sicheres Kind und eine übersichtliche Umgebung vor dem Haus.
- Eltern dürfen auf die Regeltreue ihres Kindes vertrauen und müssen nicht ununterbrochen hinschauen.
- Die Befreiung von der Aufsichtspflicht endet bei unsicheren Kindern oder gefährlichen Verkehrslagen.
Wann haften Eltern nicht für Kinder-Radunfälle?
Die Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die gesetzliche Aufsichtspflicht erfüllt wurde oder ein entstandener Schaden auch bei einer gehörigen Aufsicht entstanden wäre. Das bedeutet konkret: Das Gesetz vermutet bei einem Unfall durch Minderjährige zunächst immer, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und deshalb zahlen müssen. Sie können sich von dieser automatischen Haftung aber befreien, wenn sie nachweisen, dass sie ihr Kind ausreichend beaufsichtigt haben. Das Maß der erforderlichen Aufsicht bestimmt sich immer nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie der Zumutbarkeit für die Eltern. Gemäß den §§ 1626 Abs. 1 und 1631 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Erziehungspflicht ausdrücklich auch die Hinführung zur Selbstständigkeit im Straßenverkehr.
Genau diese Frage nach dem angemessenen Maß an Überwachung musste das Oberlandesgericht Hamm klären.
Am 09.05.2009 kollidierte ein erst sechs Jahre und einen Monat alter Junge auf seinem Kinderfahrrad mit einer erwachsenen Radfahrerin, doch die beklagten Eltern haften hierfür nicht. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung unter dem Aktenzeichen 9 U 202/12 zurück, da das Ehepaar seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Sechsjährigen in keiner Weise verletzt hatte. Eine Krankenkasse hatte nach dem Zusammenstoß zunächst vergeblich vor dem Landgericht geklagt und forderte insgesamt 16.931,16 Euro zurück. Hintergrund dieser Klage: Wenn eine Krankenkasse die medizinische Behandlung eines Unfallopfers bezahlt, gehen dessen Schadensersatzansprüche automatisch auf die Kasse über. Die Versicherung holt sich dieses Geld dann auf dem Klageweg von den Verursachern – hier den Eltern – zurück. Hinzu kamen weitere 250 Euro für Heilbehandlungskosten sowie vorgerichtliche Ausgaben in Höhe von 492,54 Euro. Die Gesundheitskasse wollte zudem gerichtlich feststellen lassen, dass das Elternpaar für alle zukünftigen Aufwendungen aus dem Vorfall aufkommen muss….