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Widerruf von einem Darlehensvertrag: Wann kein Wertersatz gezahlt werden muss

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Tausende Kilometer im Wohnmobil unterwegs – doch die Finanzierung wackelt Jahre nach dem Kauf wegen einer unvollständigen Angabe zum Verzugszinssatz im Kleingedruckten. Nun klärt das Landgericht Aachen, ob ein Widerruf vom Darlehensvertrag noch möglich ist und die Bank beim Wertersatz für die Nutzung tatsächlich leer ausgeht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 175/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: 23.12.2025
  • Aktenzeichen: 1 O 175/21
  • Verfahren: Feststellung der Beendigung von Zahlungspflichten
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Verbraucherschutz
  • Relevant für: Autokäufer, Banken, Darlehensnehmer

Kunden dürfen Autokredite bei unklaren Zinsangaben auch nach Jahren noch wirksam widerrufen.
  • Die Bank erklärte im Vertrag nicht verständlich genug, wie sie Zinsen bei Zahlungsverzug berechnet.
  • Die Frist für den Widerruf läuft erst los, wenn der Kunde alle Informationen korrekt erhält.
  • Der Käufer stoppt seine Zahlungen und muss das Darlehen nicht mehr weiter tilgen.
  • Ohne deutliche Belehrung über mögliche Kosten darf die Bank keine Entschädigung für Wertverlust verlangen.
  • Das Gericht gab dem Käufer recht und wies die Forderungen der Bank komplett zurück.

Wann ermöglicht fehlende Pflichtangabe den Wohnmobil-Widerruf?

Ein Widerrufsrecht besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 355 BGB) grundsätzlich innerhalb einer gesetzlich definierten Frist. Bei Verbraucherdarlehensverträgen beginnt diese Frist nach § 356b BGB allerdings erst zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der alten Fassung ordnungsgemäß erteilt wurden. Zu diesen zwingenden Pflichtangaben gehören unter anderem detaillierte Informationen zu der Art des Darlehens, zu dem genauen Kündigungsverfahren und zu einer eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung. Das bedeutet konkret: Eine finanzielle Entschädigung, die die Bank verlangt, wenn der Kunde den Kredit vorzeitig abbezahlt und dem Kreditinstitut dadurch fest eingeplante Zinseinnahmen entgehen.

Im vorliegenden Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigte sich dies an einem ganz konkreten Beispiel.

Ein Wohnmobil-Käufer schloss am 21. Juni 2017 mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag über 50.900 Euro ab, um sich ein privates Wohnmobil der Marke Chausson, Modell Welcome 620, zu finanzieren. Das Geldhaus zahlte den Darlehensbetrag direkt an die Autoverkäuferin aus und zog fortan die monatlichen Raten von dem Girokonto des Kunden ein. Gut zweieinhalb Jahre später, am 28. Januar 2020, erklärte der Mann schließlich den Widerruf seiner Willenserklärung gegenüber der Bank, welche diesen jedoch ablehnte. Das Landgericht Aachen urteilte nun, dass die Widerrufsfrist nie begonnen hatte, da die vertraglichen Pflichtangaben unvollständig waren (Aktenzeichen: 1 O 175/21).

Warum nach dem Widerruf alle Zinszahlungen entfallen

Gemäß § 357 Abs. 1 BGB erlöschen durch einen wirksamen Widerruf die primären Leistungspflichten aus dem geschlossenen Vertrag vollständig. Dabei handelt es sich um die rechtlichen Hauptpflichten des Vertrags: Für die Bank ist das die Bereitstellung des Geldes, für den Kunden die Pflicht zur Rückzahlung….


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