Viele Arbeitgeber halten die Krankmeldung für unantastbar, doch bei begründetem Verdacht können Sie unter strengen Voraussetzungen fristlos kündigen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, rechtliche Hürden sicher zu überwinden und teure Formfehler zu vermeiden.
Was gilt rechtlich bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?
- Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, riskiert in der Regel eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB, häufig auch ohne vorherige Abmahnung.
- Deckt der Zeitraum einer Krankschreibung exakt die verbleibende Kündigungsfrist ab, kann dies ein Hinweis sein, der zusammen mit weiteren Umständen den Beweiswert der Krankmeldung erschüttern kann.
- Online-Atteste ohne vorherige ärztliche Untersuchung besitzen nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig keinen ausreichenden Beweiswert zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit; bei Tele- oder Video-Sprechstunden kann etwas anderes gelten.
- Eine Verdachtskündigung ist in der Regel unwirksam, wenn der betroffene Mitarbeiter vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde.
- Wenn Sie als Arbeitnehmer wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit oder vergleichbarer schwerer Pflichtverletzung überführt werden, können Sie verpflichtet sein, dem Arbeitgeber die angemessenen Detektivkosten zu erstatten – in einem veröffentlichten Gerichtsfall waren dies über 21.000 €.
- Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen einhalten.
Wann gilt eine Krankmeldung als vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit?
Ein Mitarbeiter reicht einen Urlaubsantrag ein, der aus betrieblichen Gründen abgelehnt wird. Am nächsten Tag liegt pünktlich die Krankmeldung auf dem Tisch. Oder: Einem Angestellten wird gekündigt, und noch am selben Tag präsentiert er einen „gelben Schein“, der exakt die verbleibende Kündigungsfrist abdeckt. Ein Zufall? In vielen Personalabteilungen läuten hier sofort die Alarmglocken.
Das deutsche Arbeitsrecht schützt erkrankte Beschäftigte umfassend – das Entgeltfortzahlungsgesetz sichert ihnen grundsätzlich für bis zu sechs Wochen das volle Gehalt zu, damit sie in Ruhe genesen können. Doch dieser soziale Schutzmechanismus basiert auf einem fundamentalen Prinzip: Vertrauen.
Missbrauchen Arbeitnehmer dieses Vertrauen, drohen rechtliche Konsequenzen. Wer bewusst eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern kann juristisch betrachtet den Tatbestand eines Betrugs zulasten des Unternehmens erfüllen. Wer sich Lohnfortzahlungen erschleicht, obwohl er objektiv gesund ist, verletzt in der Regel die arbeitsvertragliche Treuepflicht (Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, also die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers) schwer. Die Folge kann eine sofortige, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB sein.
Doch die Hürde für Unternehmen liegt hoch: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist vor Gericht sehr stark. Lange Zeit galt der „gelbe Schein“ als fast unantastbar. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren jedoch präzise Instrumente entwickelt, mit denen Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern können….