Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 C 1728/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Lübeck
- Datum: 23.02.2026
- Aktenzeichen: 26 C 1728/24
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 11.040,00 Euro
- Relevant für: Vermieter und Mieter bei Eigenbedarfskündigungen
Vermieter müssen Mieter in der Wohnung lassen, wenn der behauptete Eigenbedarf unklar und unglaubwürdig bleibt.
- Das Gericht zweifelte am Nutzungswillen wegen vorheriger Streitigkeiten zwischen den Parteien.
- Eigenbedarf erfordert einen festen Entschluss sowie eine konkrete Planung für den Einzug.
- Die Mieterin behält ihre Wohnung und die Vermieter zahlen die gesamten Prozesskosten.
- Eine frühere E-Mail über dauerhafte Vermietung verhindert spätere Eigenbedarfskündigungen jedoch nicht automatisch.
- Widersprüchliche Aussagen der Kläger zur Wohnsituation führten zur Abweisung der Klage.
Warum scheiterte der Eigenbedarf ohne vorherige Besichtigung?
Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter erfordert nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches ein berechtigtes Interesse. Dieses liegt gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn die Räumlichkeiten als Wohnung für den Vermieter selbst, für seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt werden. Ist eine solche Kündigung wirksam ausgesprochen, entsteht daraus ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB. Ohne einen nachweisbaren Grund greift der Kündigungsschutz zugunsten der Bewohner. Prüfen Sie als Mieter jede Eigenbedarfskündigung genau auf fehlende Details. Akzeptieren Sie keinen pauschalen Verweis auf ‚Eigenbedarf‘. Sie müssen nur dann reagieren und den Auszug planen, wenn Ihr Vermieter im Kündigungsschreiben konkret darlegt, welche Personen einziehen sollen und warum der Bedarf exakt zu diesem Zeitpunkt entsteht.
Wie sich diese theoretischen Vorgaben in einer konkreten Auseinandersetzung entfalten, zeigt ein Fall aus Schleswig-Holstein.
Ein Vermieter-Ehepaar forderte die Herausgabe einer 4,5-Zimmer-Erdgeschosswohnung, scheiterte damit jedoch vor Gericht, sodass die angestammte Mieterin in der Wohnung bleiben darf. Die neuen Eigentümer hatten das Haus im November 2021 erworben und waren gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den bestehenden Mietvertrag über die Wohnung mit einer Nettokaltmiete von 920,00 Euro eingetreten. Das bedeutet konkret: Wer eine vermietete Immobilie kauft, übernimmt automatisch den bestehenden Mietvertrag mit allen bisherigen Rechten und Pflichten nach dem Grundsatz ‚Kauf bricht nicht Miete‘. Mit Schreiben vom 19. März 2024 sowie nochmals vom 28. März 2025 erklärten sie die Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber der Frau und einem Mitmieter….