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Klage auf die Mitteilung der Bankverbindung: Was gilt bei fehlender Mitwirkung?

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Das Erbe liegt bereit, doch der Erbe verweigert seine Kontonummer: Ein Testamentsvollstrecker klagt vor dem Landgericht Baden-Baden nun auf Mitteilung der Bankverbindung, um den Nachlass endlich abzuwickeln. Fraglich bleibt, ob die Annahme von Reichtum eine einklagbare Rechtspflicht ist oder der Verwalter für das blockierte Geld eine andere Lösung finden muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 S 24/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Baden-Baden
  • Datum: 27.06.2025
  • Aktenzeichen: 2 S 24/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsvollstreckung
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Testamentsvollstrecker, Erben

Ein Erbe muss seine Bankverbindung nicht nennen, da der Testamentsvollstrecker das Geld beim Gericht hinterlegen darf.
  • Das Gesetz sieht keine einklagbare Pflicht für Erben zur Herausgabe ihrer Kontodaten vor.
  • Dies gilt auch bei geplanten Überweisungen zur vollständigen Abwicklung des Nachlasses.
  • Die Testamentsvollstreckerin kann den Betrag stattdessen rechtssicher bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen.
  • Der Erbe riskiert bei Verweigerung der Daten keine Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft.
  • Das Gericht wies die Klage ab und verweigerte zudem den Ersatz der Anwaltskosten.

Wann scheitert die Klage auf die Mitteilung der Bankverbindung?

Eine Mitwirkungspflicht zur Mitteilung der Bankverbindung kann aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 242 BGB als Rücksichtnahmepflicht folgen. Allerdings sind solche Mitwirkungspflichten rechtlich oft als bloße Obliegenheiten einzustufen, wenn keine ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Grundlage für eine einklagbare Pflicht besteht. Das bedeutet konkret: Eine Obliegenheit ist eine rechtliche Pflicht gegen sich selbst. Wer sie verletzt, kann nicht von anderen auf Erfüllung verklagt werden, trägt aber die rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile seines Verhaltens. Insbesondere das Testamentsvollstreckungsrecht nach den §§ 2197 ff. BGB normiert keine allgemeine einklagbare Auskunftspflicht eines Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker.

Genau diese rechtliche Einordnung musste das Landgericht Baden-Baden in einem aktuellen Streitfall klären.

Eine Testamentsvollstreckerin wollte nach einem notariellen Testament vom 30.03.2020 den Nachlass einer Verstorbenen abwickeln. Sie forderte einen Miterben auf, seine Kontoverbindung mitzuteilen, um ihm einen vorläufigen Erbteil in Höhe von 26.505,00 Euro auszuzahlen. Der begünstigte Mann reagierte jedoch weder auf ein Schreiben vom 17.05.2022 noch auf spätere anwaltliche Aufforderungen oder gerichtliche Ladungen. Die Testamentsvollstreckerin zog vor Gericht, um die Herausgabe der Bankdaten zu erzwingen, scheiterte aber rechtskräftig. Das Landgericht Baden-Baden wies die Berufung unter dem Aktenzeichen 2 S 24/24 zurück und entschied, dass kein einklagbarer Anspruch bestand.

Kein einklagbarer Anspruch auf IBAN-Mitteilung gegen Erben

Gemäß § 2218 BGB in Verbindung mit § 666 BGB ist primär der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben zur Auskunft verpflichtet, nicht umgekehrt….


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