Eine neue Mauer im Garten, doch kein Preis steht fest. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wird gestritten, wie präzise ein Beschluss ohne Maße und Kostenregelung im Protokoll sein muss. Reicht die bloße Einigkeit über das Vorhaben aus, um die Bagger rechtssicher rollen zu lassen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 113/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 04.02.2026
- Aktenzeichen: 2-13 S 113/25
- Verfahren: Beschlussanfechtung über bauliche Veränderung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: bis 5.000 €
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Eigentümer dürfen Mauern auf Gemeinschaftsflächen bauen, sofern der Beschluss die bauliche Maßnahme genau beschreibt.
- Gericht erkennt die Mauer durch die Maße im Protokoll als klar beschrieben an.
- Die Erlaubnis ist wirksam, wenn Maße und Ort für Fremde eindeutig erkennbar sind.
- Der bauende Eigentümer zahlt sämtliche Kosten und künftige Folgekosten für die Mauer allein.
- Nachbarn dürfen keinen Abriss verlangen, wenn die Gemeinschaft den Bau wirksam erlaubt.
- Das Gericht lehnt die Beschwerde ab, weil das erste Urteil rechtlich korrekt ist.
Wann entspricht ein Mauerbau ordnungsgemäßer Verwaltung?
Eine Beschlussfassung über bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt rechtlich auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG. Sollte ein solcher Beschluss angefochten werden, kann sich das Begehren lediglich auf die rechtlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 4 WEG stützen. Dabei müssen sämtliche getroffenen Entscheidungen zwingend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Das bedeutet konkret: Die Maßnahme muss im objektiven Interesse aller Eigentümer liegen und darf niemanden unbillig benachteiligen.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das an einem konkreten Streitpunkt vor Gericht.
Mauerbau auf dem Gemeinschaftsgrundstück
Das Landgericht Frankfurt am Main kündigte am 04.02.2026 unter dem Aktenzeichen 2-13 S 113/25 an, die Berufung einiger Wohnungseigentümer gegen ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts durch einen Beschluss zurückzuweisen. Damit gaben die Richter gleich zu Beginn unmissverständlich zu verstehen, dass der Vorstoß der unzufriedenen Eigentümer keinen Erfolg haben wird.
Gegenstand des Streits war ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt (TOP) 11. Dieser umfasste die Genehmigung zur Errichtung einer Mauer auf dem gemeinsamen Grundstück. Da die Vorinstanz am Amtsgericht diese Beschlussfassung bereits als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung eingestuft und damit bestätigt hatte, zogen die unterlegenen Wohnungseigentümer vor das Landgericht, um die Entscheidung zu ihren Gunsten zu kippen.
Reicht die Bezeichnung „Mauer“ für einen Beschluss aus?
Zur Auslegung der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann stets das Versammlungsprotokoll herangezogen werden, um den exakten Beschlussgegenstand zu bestimmen. Ein rechtssicherer Beschluss zeichnet sich dadurch aus, dass er für einen objektiven Dritten sowie für spätere Sonderrechtsnachfolger inhaltlich eindeutig erkennbar bleibt….