Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 T 7/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 26.02.2026
- Aktenzeichen: 2-13 T 7/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Ersatzvornahme
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht, WEG-Recht
- Streitwert: bis 1.000 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Gläubiger dürfen Rampen nicht einfach entfernen, wenn Mieter diese für den Zugang zur Wohnung mitnutzen.
- Die geplante Entfernung verletzt die geschützten Mitbenutzungsrechte der Mieterin an den Zugängen ihrer Wohnung.
- Das Verbot gilt, wenn die Vollstreckung direkt in die Rechte eines unbeteiligten Dritten eingreift.
- Der Gläubiger muss in solchen Fällen erst einen gerichtlichen Duldungstitel gegen den Mieter erwirken.
- Eine einfache Ersatzvornahme reicht nicht aus, wenn der Mieter auf die Anlage angewiesen ist.
- Betroffene Mieter können sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die unzulässige Zwangsvollstreckung wirksam wehren.
Warum die Mieterin den Abbau der Rollstuhlrampe stoppte
Die sofortige Beschwerde in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 793 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein außenstehender Dritter ist zur Beschwerde befugt, wenn er durch die gerichtliche Entscheidung materiell beschwert wird. Das bedeutet rechtlich: Die Entscheidung greift unmittelbar und nachteilig in die eigenen Rechte des Dritten ein. Um rechtliche Gültigkeit zu erlangen, muss die Beschwerde form- und fristgerecht nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 567 Abs. 1 Ziff. 2 und 569 ZPO eingelegt werden. Für Sie als Betroffener bedeutet das konkret: Handeln Sie sofort. Ab Zustellung der nachteiligen gerichtlichen Entscheidung haben Sie exakt zwei Wochen Zeit, um die sofortige Beschwerde beim Gericht einzulegen, andernfalls wird die Vollstreckungsmaßnahme rechtskräftig.
Genau diesen rechtlichen Rahmen musste das Landgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Streitfall klären.
Eine auf einen Rollstuhl angewiesene Mieterin wehrte sich erfolgreich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme, die ihren Wohnungszugang bedrohte. Das Amtsgericht Kassel hatte am 22.12.2025 einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erlaubt, eine Rollstuhlrampe entfernen zu lassen, hielt die Beschwerde der betroffenen Frau zunächst für unzulässig und half ihr nicht ab. Das Landgericht Frankfurt am Main hob diese Entscheidung jedoch am 26.02.2026 auf und wies den Antrag auf Ersatzvornahme endgültig zurück (Az. 2-13 T 7/26). Zur Einordnung: Bei einer Ersatzvornahme wird eine geschuldete Handlung – wie hier das Entfernen der Rampe – auf Kosten des Schuldners durch den Gläubiger selbst oder beauftragte Dritte vollzogen….