Zum vorliegenden Urteilstext springen: 49 C 2/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Hamburg
- Datum: 15.08.2025
- Aktenzeichen: 49 C 2/24
- Verfahren: Instandsetzung der Mietwohnung
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 3.136,56 Euro
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Schädlingsbefall
Vermieter müssen Papierfischchen in der Wohnung fachgerecht beseitigen, wenn ein Gutachter einen Befall feststellt.
- Ein Gutachten bewies Insekten unter Heizungen, in Schränken und im gesamten Bodenbereich.
- Die Pflicht gilt bereits bei einem geringen Befall in einer hochwertigen Mietwohnung.
- Der Vermieter bekämpft nicht nur die Insekten, sondern beseitigt auch alle tiefliegenden Ursachen.
- Mieter haften nicht für Schädlinge in Paketen oder Umzugskartons beim normalen Einzug.
- Die Eigentümerin trägt nach der Niederlage vor Gericht sämtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Urteil: Vermieter muss Papierfischchen-Befall fachgerecht beseitigen
Gemäß § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Vermieterin verpflichtet, eine Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Instandsetzungsansprüche bestehen dabei unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle, die bei Minderungsansprüchen nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB greifen würde. Das bedeutet konkret: Die Miete darf erst gemindert werden, wenn der Mangel die Wohnqualität spürbar beeinträchtigt. Den Anspruch auf eine Reparatur oder Mängelbeseitigung hat der Mieter jedoch schon bei kleinsten Abweichungen. Die fachgerechte Beseitigung eines festgestellten Mangels umfasst immer auch zwingend die Behebung der eigentlichen Mangelursachen. Fordern Sie Ihren Vermieter daher bei einer Mängelmeldung immer ausdrücklich dazu auf, nicht bloß oberflächlich Insektenfallen aufzustellen, sondern die eigentliche Befallsursache im Gebäude professionell ermitteln und dauerhaft beseitigen zu lassen.
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Hamburg klären.
Die Mieter einer Hochparterre-Wohnung in Hamburg forderten von ihrer Vermieterin die Beseitigung eines hartnäckigen Schädlingsbefalls durch Papierfischchen. Das Amtsgericht Hamburg gab den Bewohnern am 15. August 2025 vollständig Recht und verurteilte die Eigentümerin zur fachgerechten Beseitigung des Mangels in der gesamten Wohnung (Az. 49 C 2/24). Bereits am 2. Mai 2023 hatten die Mieter den Befall per E-Mail gemeldet, nachdem schon im Jahr 2022 mehrfache Mitteilungen über den Mieterverein erfolgt waren. Der Instandsetzungsanspruch der Bewohner wurde durch das Gericht als vorrangig gegenüber etwaigen Minderungsansprüchen eingestuft. Das Gericht formulierte seinen Tenor dabei unmissverständlich. Der sogenannte Tenor ist der rechtlich bindende Kern eines Urteils, in dem das Gericht exakt anordnet, wer was tun muss:
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