Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 S 532/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: 5 S 532/25
- Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
- Rechtsbereiche: Straßenrecht, Anliegerrecht
- Streitwert: 5.000 Euro
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Hauseigentümer, Stellplatzbesitzer, Kommunen bei Straßenplanung
Eigentümer erhalten keinen Ersatz für eine weggefallene Zufahrt, wenn der frühere Zugang nie rechtlich gesichert war.
- Das Grundstück besaß früher keine rechtlich geschützte Zufahrt von einer öffentlichen Straße.
- Ein Anspruch auf Ersatz besteht nur bei Verlust einer offiziell gewidmeten Straße.
- Eigentümer müssen technische Hürden wie Schranken bei der Zufahrt über Privatgelände akzeptieren.
- Provisorische Lösungen oder einfache Verträge begründen keinen dauerhaften Schutz des Zugangs.
- Das Gericht wies die Berufung zurück und ließ keine weiteren Rechtsmittel zu.
Keine Ersatzzufahrt bei Erreichbarkeit über Nachbar-Tiefgarage
Gemäß § 15 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg muss der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz schaffen, wenn Zufahrten durch einen Straßenbau dauernd unterbrochen oder erheblich erschwert werden. Dieser Anspruch kann jedoch entfallen, wenn das betroffene Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Wegenetz besitzt, wie in § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG geregelt ist. Dabei schützt das Anliegerrecht grundsätzlich nur solche Grundstücke, die tatsächlich über eine öffentliche Straße erschlossen sind. Der Träger der Straßenbaulast ist konkret die Behörde, die für Bau und Erhalt der Straße zuständig ist – meist die Kommune oder das Land. Das Anliegerrecht schützt dabei das grundlegende Recht von Eigentümern, ihr Grundstück vom öffentlichen Wegenetz aus überhaupt erreichen zu können.
Genau diese rechtliche Feinheit musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall klären.
Ein Eigentümer von zwei Wohnungen und dazugehörigen Tiefgaragenstellplätzen scheiterte mit seiner Klage auf eine uneingeschränkte Zufahrt vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 5 S 532/25). Das Gericht wies seine Berufung vollumfänglich zurück. Der Mann hatte von der zuständigen Straßenbaulastträgerin einen angemessenen Ersatz für eine entzogene oberirdische Rampe gefordert. Bereits in den 1980er Jahren war die Zufahrt zu seinem Gebäude über das benachbarte Grundstück provisorisch geregelt worden. Seit dem Bau eines Theaters auf diesem Nachbargrundstück im Jahr 1990 erfolgt die Zufahrt ausschließlich unterirdisch über die Theatertiefgarage. Die Durchfahrt wird dort durch eine Schranke geregelt, für die der Eigentümer zwei Codekarten besitzt….