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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen-Klausel: Wer muss Fenster streichen?

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Die Kisten sind gepackt, die Schlüssel abgegeben, die Wände weiß. Trotzdem fordert der Vermieter nun Schadensersatz für den Anstrich von Fenstern und Türen laut Mustermietvertrag 76. Eine grammatikalische Mehrdeutigkeit im Kleingedruckten rückt nun die Frage ins Zentrum, ob Mieter laut Gesetz tatsächlich für die Außenseiten der Wohnung verantwortlich sein können.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 C 25/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Schöneberg
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 10 C 25/25
  • Verfahren: Klage auf Zahlung von Malerarbeiten
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 6.314,54 €
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Wohnungsrückgabe

Mieter müssen keine Malerarbeiten zahlen, wenn die Vertragsklausel zu den Fenstern unklar formuliert ist.
  • Die Klausel lässt offen, ob Mieter Fenster auch von außen streichen müssen.
  • Unklare Formulierungen in Mietverträgen gehen rechtlich immer zu Lasten des Vermieters.
  • Der Vermieter bleibt auf den Kosten für die Renovierung durch den Fachbetrieb sitzen.
  • Außenanstriche an Fenstern gehören niemals zu den verpflichtenden Aufgaben eines Mieters.
  • Das Gericht wies die Klage ab und der Vermieter trägt die gesamten Prozesskosten.

Wann scheitert die Renovierungspflicht an unklaren Formulierungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen unterliegen der strengen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Klausel darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Bei Unklarheiten in der Formulierung greift zudem die Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Diese besagt, dass Zweifel bei der Auslegung immer zu Lasten des Verwenders gehen, weshalb bei mehrdeutigen Formulierungen stets die kundengefährdendste Auslegung maßgeblich ist.

In dem verhandelten Rechtsstreit zeigte sich dieses Prinzip sehr deutlich:

Ein Eigentümer eines Miethauses in B. forderte von seiner ehemaligen Mieterin nach der Rückgabe der Wohnung am 31. Juli 2024 die Übernahme von Renovierungskosten. Der Vermieter verlangte 6.314,54 Euro für Malerarbeiten, die er durch den Malereifachbetrieb Fechner durchführen ließ. Er stützte sich dabei auf den Paragraphen 4.6 des Mietvertrags, der unter anderem den Anstrich der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen regelte. Das Amtsgericht Schöneberg (Az. 10 C 25/25) prüfte die Wirksamkeit dieser speziellen Formulierung, nachdem die Frau die Zahlung der Rechnung verweigerte. Im Vorfeld hatte der Hauseigentümer die Frau mit einem anwaltlichen Schreiben vom 23. August 2024 erfolglos zur Durchführung der Arbeiten binnen vier Wochen aufgefordert. Die umstrittene Vertragspassage lautete:

6. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen….

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