Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 C 5083/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: 9 C 5083/25
- Verfahren: Räumungsklage und Reparatur der Heizung
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 3.489,84 Euro
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Abrissplänen und Heizungsausfall
Vermieterin verliert Räumungsklage gegen Mieterin, weil der geplante Hausabriss keine wirtschaftliche Notwendigkeit darstellt.
- Die Vermieterin kannte beim Kauf bereits den Zustand des Hauses und die Mieter.
- Vermieter dürfen nur wegen Abriss kündigen, wenn die Sanierung unzumutbare Verluste verursacht.
- Die Vermieterin muss die Heizung im Schlafzimmer und in der Küche vollständig reparieren.
- Elektro-Heizungen sind kein dauerhafter Ersatz für die vertraglich vereinbarte Versorgung mit Fernwärme.
Warum scheiterte die Verwertungskündigung trotz Millionenrendite?
Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses besteht nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn eine Eigentümerin durch die Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wird. Der Vermieterseite müssen durch den Erhalt des Gebäudes erhebliche Nachteile entstehen. Ob eine geplante Verwertung angemessen ist, erfordert vor Gericht stets eine genaue Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse der Mieterschaft und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsrecht.
Im vorliegenden Fall zeigte sich diese rechtliche Ausgangslage an einem sehr konkreten Konflikt.
Im Jahr 2018 erwarb eine Investorin einen Wohnkomplex mit 106 Einheiten und kündigte einer Bewohnerin zum 30. Juni 2025, um das Gebäude für einen Neubau abzureißen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Räumungsklage ab, während die Bewohnerin mit ihrer Widerklage auf Reparatur der Heizung erfolgreich war. Das bedeutet konkret: Die Mieterin hat sich im Prozess nicht nur gegen den drohenden Rauswurf verteidigt, sondern im selben Gerichtsverfahren den Spieß umgedreht und eigene rechtliche Forderungen gegen die Vermieterin gestellt. Die Eigentümerin stützte ihre Kündigung wegen einer geplanten Verwertung auf eine erwartete Rendite in Höhe von 13.706.830,00 Euro, die nach einem Abriss und Neubau der Immobilie sowie dem anschließenden Verkauf entstehen sollte. Um dies zu untermauern, legte sie eine Abrissgenehmigung des zuständigen Bezirksamts vom 21. August 2024 sowie mehrere Sachverständigengutachten vor und bot der Frau als Ersatz einen unbefristeten Vertrag für eine andere Wohnung zu einer Nettokaltmiete von 7,00 Euro pro Quadratmeter an. Das zuständige Gericht entschied am 3. Dezember 2025 (Az. 9 C 5083/25), dass der Vermieterin durch den Fortbestand des Mietverhältnisses kein rechtlich anerkannter Nachteil entsteht….