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Haftungsquote bei einem Fußgängerunfall: Wann Autofahrer mithaften

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Regennacht, schlechte Sicht und plötzlich ein Schatten vor den Scheinwerfern. Obwohl die Fußgängerin den Vorrang missachtete, rücken Millisekunden-Protokolle aus dem Unfalldatenspeicher das Fahrverhalten in ein neues Licht. Es bleibt zu klären, inwieweit die bloße Betriebsgefahr des Wagens die Haftungsquote bei einem Fußgängerunfall trotz des Fehltritts bestimmt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 17/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 13.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 17/24
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Fußgänger, Haftpflichtversicherungen

Eine Autofahrerin zahlt 40 Prozent des Schadens, da sie eine unvorsichtige Fußgängerin beim Überqueren übersah.
  • Die Autofahrerin passte nicht auf und bremste deshalb deutlich zu spät.
  • Die Seniorin achtete beim Betreten der nassen Straße nicht auf den Verkehr.
  • Wegen ihres Fehlverhaltens bekommt die Fußgängerin nur 40 Prozent ihres Schadens ersetzt.
  • Ein über zweihundert Meter entfernter Zebrastreifen ist für Fußgänger unzumutbar weit weg.
  • Ein Gutachten bewies, dass die Autofahrerin den Unfall hätte verhindern können.

OLG-Urteil: 40 % Mithaftung trotz schwerem Fußgänger-Fehler

Die Haftung der Fahrzeughalterin und der Fahrerin ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge von Betriebsgefahr und Mitverschulden erfolgt nach § 9 StVG im Zusammenspiel mit § 254 Abs. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Wer ein Auto im Straßenverkehr bewegt, haftet allein schon wegen der grundsätzlichen Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht – auch dann, wenn ihm kein eigener Fahrfehler nachzuweisen ist. Dabei muss das Gericht stets prüfen, ob ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vorliegt. Zudem ist eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, sofern eine fortdauernde Schadensentwicklung zu erwarten ist.

Genau diese rechtliche Bewertung musste das Oberlandesgericht Saarbrücken vornehmen.

An einem dunklen, regnerischen Februarmorgen im Jahr 2020 wurde eine 76-jährige Fußgängerin auf dem Weg zum Friseur von einem Toyota Auris erfasst und schwerst verletzt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 3 U 17/24, Urteil vom 13.02.2026) entschied nun abschließend, dass die Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner 40 Prozent des Schadens tragen müssen, während der Fußgängerin ein Mitverschulden von 60 Prozent angelastet wird. Das bedeutet juristisch: Die Erben der Fußgängerin können sich aussuchen, von wem sie das Geld verlangen, und fordern die Summe in der Praxis direkt und in voller Höhe von der gegnerischen Versicherung ein. Da die schwer verletzte Frau in der Zwischenzeit an den Folgen des Unfalls verstarb, traten ihre Erben in den Prozess ein und führten die Forderungen fort….


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