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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei einem E-Scooter-Unfall: Wer zahlt bei Schäden durch umgekippte Roller?

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Ein umgekippter E-Scooter, eine tiefe Schramme im Autolack – für den geschädigten Pkw-Besitzer scheint die Haftung eindeutig, doch die Versicherung verweigert jede Zahlung. Plötzlich entscheidet die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h darüber, ob die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung überhaupt greift oder der Kläger ein konkretes Fehlverhalten beweisen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 95/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 03.11.2025
  • Aktenzeichen: 25 U 95/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren zu Schadenersatz nach E-Roller-Unfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
  • Relevant für: E-Scooter-Nutzer, Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer

Eine E-Roller-Versicherung zahlt bei Unfällen nur, wenn der Kläger ein konkretes Verschulden des Fahrers beweist.
  • Für langsame E-Roller bis 20 km/h gilt die verschuldensunabhängige Haftung des Halters nicht.
  • Geschädigte müssen ein schuldhaftes Fahrverhalten oder falsches Abstellen des Rollers im Detail beweisen.
  • Das bloße Umfallen eines Rollers beweist kein falsches Parken durch den letzten Nutzer.
  • Behauptungen über zu hohe Geschwindigkeiten ohne Beweise führen nicht zu einer automatischen Gutachterprüfung.
  • Das Gericht weist die Berufung wegen offensichtlich fehlender Aussicht auf Erfolg direkt zurück.

Direktklage gegen E-Scooter-Versicherung: Warum der Kläger verlor

Nach einem Schadensfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte muss nicht erst mühsam den eigentlichen Halter oder Unfallverursacher verklagen, sondern kann seine Forderung direkt gegen dessen Versicherung richten. Voraussetzung für eine solche Direktklage ist eine bestehende Versicherungspflicht für den Halter und den Fahrer nach dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1a PflVG). Ein derartiger juristischer Schritt ist jedoch nur dann von Erfolg gekrönt, wenn auch tatsächlich eine versicherte Person für den entstandenen Schaden rechtlich haftet.

Ein rechtlicher Konflikt vor dem Kammergericht Berlin veranschaulicht diese Prinzipien eindrucksvoll.

Ein Autobesitzer forderte von der Haftpflichtversicherung eines E-Rollers den Ersatz für einen Sachschaden. Das Zweirad war gegen seinen Wagen gefallen und hatte diesen beschädigt. Das Landgericht Berlin II wies diese Forderung in der ersten Instanz jedoch ab (Az. 45 O 368/24 V). Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin (Az. 25 U 95/25) scheiterte der Fahrzeugeigentümer erneut.

Keine Gefährdungshaftung für E-Scooter bis 20 km/h

Normalerweise haften Fahrzeughalter allein aufgrund der Betriebsgefahr ihres Gefährts. Das bedeutet konkret: Wer ein schweres oder schnelles Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt, haftet bei Unfällen grundsätzlich fast immer – auch wenn er absolut fehlerfrei gefahren ist und keine persönliche Schuld trägt. Für Elektrokleinstfahrzeuge ist diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 StVG jedoch durch eine spezielle Regelung in § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen. Auch für den Fahrer gelten nach § 18 Abs….


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