Gekauft zum vollen Marktpreis, plötzlich ein massiver Getriebeschaden – ein Händler deklariert den Wagen kurzerhand als Bastlerfahrzeug, um die gesetzliche Sachmängelhaftung vollständig zu umgehen. Das Oberlandesgericht Celle klärt nun, ob diese Bastlerklausel ausreicht, um die gesetzliche Haftung des Verkäufers trotz eines marktüblichen Preises wirksam auszuschließen.
Die Einstufung als Bastlerfahrzeug schützt Händler bei marktüblichen Preisen nicht vor der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]7 U 46/25[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Datum: 11.02.2026
Aktenzeichen: 7 U 46/25
Verfahren: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz
Streitwert: 9.990 €
Relevant für: Autokäufer, Gebrauchtwagenhändler
Ein Gebrauchtwagenhändler zahlt den Kaufpreis zurück, wenn er ein defektes Auto pauschal als Bastlerwagen verkauft.
Händler haften trotz Bastler-Klausel für Mängel an einem verkauften Gebrauchtwagen.
Verkäufer müssen Käufer vor dem Vertrag konkret über jeden einzelnen technischen Schaden informieren.
Käufer treten bei schweren Mängeln vom Vertrag zurück und erhalten ihr Geld zurück.
Pauschale Hinweise auf Schäden im Vertrag schließen die Rückzahlung des Kaufpreises nicht aus.
Gilt die Gewährleistung beim Kauf eines Bastlerfahrzeugs?
Eine Kundin kaufte für knapp zehntausend Euro einen Gebrauchtwagen, der nach nur drei Tagen mit einem massiven Getriebeschaden liegen blieb. Das Oberlandesgericht Celle entschied am Ende für die Käuferin: Der Ge[…]