Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 B 1125/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 7 B 1125/25
- Verfahren: Eilverfahren gegen eine Abrissverfügung
- Rechtsbereiche: Baurecht
- Streitwert: 15.000,00 Euro
- Relevant für: Hauseigentümer, Nachbarn, Bauaufsichtsbehörden
Eigentümer müssen instabile Gebäude abreißen, wenn der Einsturz eines Nachbarhauses die eigene Sicherheit gefährdet.
- Das Gebäude stützt sich auf das Nachbarhaus und ist ohne dessen Giebelwand nicht standsicher.
- Behörden fordern den Abriss bereits bei einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr für die Sicherheit.
- Betroffene müssen den Abriss sofort umsetzen, um Passanten und Bewohner vor Trümmern zu schützen.
- Die Behörde muss die voraussichtlichen Kosten nennen, wenn sie einen Abriss durch Dritte androht.
- Nachträgliche Sicherungsversuche des Eigentümers stoppen die Beseitigungsanordnung bei akuter Einsturzgefahr in der Regel nicht.
Hausabriss bei Einsturzgefahr: Wann ist die Verfügung rechtmäßig?
Grundlage für ein behördliches Einschreiten ist der Paragraf 82 Absatz 1 der nordrhein-westfälischen Bauordnung (BauO NRW 2018). Als entscheidende Voraussetzung muss eine konkrete gegenwärtige Gefahr für eine bauliche Anlage vorliegen. Wenn ein Gebäude nicht mehr standsicher ist, kann die zuständige Behörde als äußerste Maßnahme die vollständige Beseitigung der Anlage anordnen. Diese drastische Entscheidung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor unvorhersehbaren Schäden.
Genau diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klären.
Ein Hauseigentümer sah sich am 26. Mai 2025 mit einer harten Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde konfrontiert. In der ersten Ziffer einer Ordnungsverfügung ordnete das Amt die vollständige Beseitigung seines Gebäudes an der D.-straße 25 an. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied nun in zweiter Instanz (Az. 7 B 1125/25 vom 11.02.2026), dass diese Abrissverfügung vorläufig vollziehbar bleibt und der Eigentümer den drohenden Totalverlust seiner Immobilie vorerst nicht stoppen kann.
Den Auslöser für das behördliche Handeln bildete das direkt angrenzende Nachbarhaus an der X.-straße 1. Mehrere fachliche Stellungnahmen zeichneten ein alarmierendes Bild der statischen Situation. Ein Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. A. vom 22. Januar 2025 belegte an der gemeinsamen Wand vertikale Risse mit erheblichen Breiten von mehr als zwei Zentimetern. Der Experte warnte in seinen Ausführungen eindringlich, dass ein
(Teil-)Einsturzdes Nachbargebäudes jederzeit eintreten könne. Da die Gefahr eines solchen Einsturzes unweigerlich auf das Haus des betroffenen Eigentümers übergreifen würde, sahen die Richter die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Gebäudeabriss als eindeutig erfüllt an….