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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berichtigung notarieller Urkunden: Unwirksame Cent-Beträge bei der GmbH-Gründung

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Cent-Beträge in der Gesellschafterliste – die Urkunde ist bereits verlesen, doch die krummen Summen widersprechen den gesetzlichen Vorgaben für GmbH-Geschäftsanteile. Nun wird gestritten, ob der Notar diese Fehler nachträglich als bloßes Versehen korrigieren darf oder die Gründungsurkunde durch die krummen Beträge unwirksam bleibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 W 55/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 16.02.2026
  • Aktenzeichen: 22 W 55/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Handelsregister-Eintragung
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Notarrecht
  • Relevant für: Notare, GmbH-Gründer, Registergerichte

Notare dürfen unzulässige Cent-Beträge im Gesellschaftsvertrag nicht eigenmächtig ändern, wenn Beteiligte diese Beträge bewusst vereinbarten.
  • Das Gesetz erlaubt nur Korrekturen von Schreibfehlern, keine Heilung von inhaltlich falschen Vereinbarungen.
  • Eine Korrektur scheitert, wenn Gesellschafter die unzulässigen Beträge beim Notartermin ausdrücklich bestätigen und unterschreiben.
  • Das Registergericht lehnt die Firmen-Eintragung ab, weil das Stammkapital auf volle Euro lauten muss.
  • Notare können Fehler nur berichtigen, wenn die Urkunde den tatsächlichen Willen der Beteiligten falsch wiedergibt.
  • Ein Notar kann nicht im eigenen Namen gegen die Ablehnung einer Firmen-Eintragung vor Gericht klagen.

Wann scheitert die Notar-Berichtigung bei Cent-Beträgen?

Eine Berichtigung ist gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten durch einen Nachtragsvermerk zulässig. Die Korrektur darf ausschließlich Verlautbarungsfehler betreffen, die sich für einen Außenstehenden eindeutig aus den Begleitumständen ergeben. Das bedeutet konkret: Es darf sich nur um reine Schreib-, Tipp- oder Rechenfehler handeln, bei denen der geschriebene Text offensichtlich vom eigentlich Gewollten abweicht. Der sachliche Inhalt einer Urkunde darf durch die Änderung auf keinen Fall beeinflusst werden. Materiell-rechtliche Mängel oder inhaltliche Fehler können somit nicht über das Verfahren nach dem Beurkundungsgesetz geheilt – also nachträglich durch einen einfachen formalen Akt rechtlich wirksam gemacht – werden.

Genau diese Frage musste das Kammergericht Berlin klären.

In einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um die Frage, ob fehlerhafte Cent-Beträge bei einer GmbH-Gründung nachträglich korrigiert werden dürfen. Das Gericht wies die Beschwerde eines Notars am 16. Februar 2026 endgültig zurück und bestätigte das Scheitern der Registeranmeldung (Az.: 22 W 55/25). Ein beurkundender Jurist hatte ursprünglich versucht, den Paragrafen 3 eines Gesellschaftsvertrags nachträglich zu ändern, um fehlerhafte Cent-Beträge in zulässige volle Euro-Beträge umzuwandeln.

Bewusste Entscheidung schließt Schreibfehler aus

Das Gericht stellte bei der Prüfung fest, dass die beteiligten Gesellschafter die exakten Cent-Beträge von 8.333,33 Euro und 8.333,34 Euro ganz bewusst vereinbart hatten. Die entsprechende Niederschrift war den Gründern ausdrücklich vorgelesen worden….


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