Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 W 113/25 (Wx)
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
- Verfahren: Beschwerde gegen die Verweigerung einer Grundbuchberichtigung
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Grundbuchämter, Notare
Das Grundbuchamt muss falsche Eigentumsverweise löschen, wenn die rechtliche Grundlage für das Miteigentum fehlt.
- Der falsche Eintrag im Grundbuch täuscht über die echten Eigentumsverhältnisse am Weg hinweg.
- Dies gilt, wenn ein Grundstück ohne direkten Wegzugang einfach mit einem Nachbargrundstück verschmilzt.
- Das Gericht ordnet die Löschung an, um falsche Informationen aus dem Grundbuch zu entfernen.
- Ein Schutz vor gutgläubigem Kauf ist unnötig, da der Eintrag auf der anderen Grundbuchseite fehlt.
- Das Amt muss vor der Löschung alle betroffenen Eigentümer anhören und am Verfahren beteiligen.
Wann löscht das Grundbuchamt unzulässige Miteigentums-Vermerke?
Eine Amtslöschung richtet sich rechtlich nach den Vorgaben in § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Die zwingende Voraussetzung für diese behördliche Maßnahme ist eine inhaltlich unzulässige Grundbucheintragung, die den tatsächlichen Grundbuchbestand irreführt oder den Rechtsverkehr maßgeblich verwirrt. Die formelle Löschung erfolgt von Amts wegen, sobald feststeht, dass die bestehende Eintragung gegen klare gesetzliche Vorschriften wie etwa § 9 GBO verstößt.
Verlassen Sie sich als betroffener Eigentümer jedoch nicht darauf, dass die Behörde einen solchen Fehler selbst bemerkt. Obwohl das Verfahren juristisch „von Amts wegen“ heißt, müssen Sie zwingend aktiv werden: Melden Sie die unzulässige Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt und regen Sie die formelle Amtslöschung explizit an. Wenn Sie nichts tun, bleibt der falsche Eintrag im Grundbuch bestehen.
Genau diese juristische Fragestellung musste das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall untersuchen.
Ein Grundstückseigentümer wehrte sich juristisch gegen einen aus seiner Sicht falschen Eintrag im Grundbuch eines benachbarten Flurstücks. Das angerufene Gericht gab der Beschwerde vollumfänglich statt und hob den vorangegangenen Beschluss auf.
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten J B wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Villingen‑Schwenningen vom 27.03.2025, Az. VSW 033 GRG 767/2025, aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Verfahrens auf Amtslöschung – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats – zurückverwiesen.
Im Bestandsverzeichnis von Flurstück Nr. 83 war unter der laufenden Nummer 3 der Vermerk „Hierzu Miteigentum am Weg Flst. Nr. 79“ eingetragen worden. Der zuständige Senat stufte genau diesen Vermerk jedoch als inhaltlich unzulässig ein, da er offenkundig gegen die zwingenden Formvorschriften des § 9 GBO verstieß….