Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Ta 319/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
- Datum: 19.02.2026
- Aktenzeichen: 9 Ta 319/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalabteilungen
Arbeitgeber müssen Zeugnisse auf offiziellem Firmenpapier erstellen, sonst drohen hohe Zwangsgelder durch das Arbeitsgericht.
- Zeugnisse ohne Briefkopf verletzen die Formregeln und gelten rechtlich als nicht erstellt.
- Chefs müssen Firmenpapier nutzen, wenn sie dieses auch sonst für Geschäftsbriefe verwenden.
- Bei Fehlern in der Form verhängt das Gericht hohe Zwangsgelder gegen den Arbeitgeber.
- Ohne klare Beweise zählt die bloße Behauptung über ein verschicktes Zeugnis nicht.
- Vor Gericht muss der Arbeitgeber den Versand des korrekten Zeugnisses lückenlos nachweisen.
Wann droht ein Zwangsgeld wegen eines Arbeitszeugnisses?
Die Ausstellung von einem Arbeitszeugnis ist eine nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird. Das bedeutet konkret: Nur der Arbeitgeber selbst kann das Zeugnis ausstellen, niemand sonst kann ihn dabei vertreten oder diese Aufgabe übernehmen. Daher muss ihn das Gericht durch Beugemittel dazu zwingen. Die allgemeinen Voraussetzungen hierfür sind ein Titel, eine Klausel sowie die Zustellung gemäß den Vorgaben der §§ 794, 724, 750 ZPO und § 62 ArbGG. Ein geschlossener gerichtlicher Vergleich stellt dabei nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen wirksamen, vollstreckbaren Titel dar. Aus diesem kann direkt vollstreckt werden, wenn die vereinbarte Handlung des Arbeitgebers ausbleibt.
Was Sie jetzt tun müssen: Verlassen Sie sich nach einem gerichtlichen Vergleich nicht darauf, dass der Arbeitgeber automatisch tätig wird. Beantragen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht aktiv eine sogenannte „vollstreckbare Ausfertigung“ Ihres Vergleichs. Ohne dieses Dokument samt offiziellem Vollstreckungsvermerk können Sie den Zeugnisanspruch nicht durchsetzen und kein Zwangsgeldverfahren einleiten.
Genau diese rechtliche Frage musste das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich detailliert klären.
Eine ehemalige Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber stritten um ein Arbeitspapier, woraufhin das Gericht eine Zwangsgeldstrafe von 1.000 Euro gegen das Unternehmen rechtskräftig bestätigte. Die Parteien hatten zuvor am 06.05.2024 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem es unmissverständlich hieß:
4. Die Beklagte erstellt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“. Die Klägerin erhält hierzu ein Vorschlagsrecht.
Das zuständige Gericht erteilte am 06.01.2025 die vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs, welche dem Unternehmen am 13.02.2025 offiziell zugestellt wurde….