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Schmerzgriffe bei einer Sitzblockade: Wann der Polizeieinsatz zulässig ist

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Fest eingehakt in der Sitzblockade, die Finger am Kieferknochen: Wenn Demonstranten den Platz nicht freiwillig räumen, setzen Polizisten in Niedersachsen gezielte Nervendrucktechniken ein. Fraglich bleibt, ob diese Schmerzgriffe als verhältnismäßiger Zwang gelten oder die Schwelle zur unmenschlichen Behandlung überschreiten, wenn die Polizei die Maßnahme zuvor explizit angedroht hat.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 LA 8/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
  • Datum: 26.02.2026
  • Aktenzeichen: 14 LA 8/25
  • Verfahren: Berufungszulassung (abgelehnt)
  • Rechtsbereiche: Polizeirecht, Versammlungsrecht
  • Relevant für: Demonstrierende, Polizeikräfte, Versammlungsbehörden

Die Polizei darf Schmerzgriffe zur Räumung von Blockaden einsetzen, wenn Demonstrierende den Platz nicht freiwillig verlassen.
  • Polizisten dürfen Gewalt einsetzen, um eine Räumung gegen Blockierer am Ende effektiv durchzusetzen.
  • Das gilt, wenn mildere Mittel wie das bloße Wegtragen der Personen nicht zum Ziel führen.
  • Teilnehmer von Sitzblockaden müssen bei aktivem Widerstand mit schmerzhaften Griffen durch die Polizei rechnen.
  • Die Polizei muss Schmerzgriffe vorher ankündigen und darf diese nur als letzte Lösung nutzen.
  • Das Gericht bewertete die Schmerzgriffe in diesem speziellen Fall als rechtmäßig und angemessen.

OVG Lüneburg bestätigt Schmerzgriffe bei aktivem Widerstand

Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) regelt die Zulässigkeit von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Das bedeutet konkret: Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen die Polizei Anordnungen notfalls mit physischer Gewalt oder Hilfsmitteln gegen den Willen einer Person durchsetzen darf. Dabei müssen Einsatzkräfte abwägen, ob sogenannte Nervendrucktechniken als Form der einfachen körperlichen Gewalt rechtlich erlaubt sind. Ein zentraler Aspekt ist stets die strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wenn die Polizei Versammlungen beendet. Solche Eingriffe dürfen nur erfolgen, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen. Bei einer Sitzblockade wäre ein solches milderes Mittel in der Regel das bloße Wegtragen der Demonstranten durch die Beamten, ohne dabei gezielt Schmerzen zuzufügen.

Genau diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in letzter Instanz klären.

Ein Demonstrant wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Einsatz von Schmerzgriffen gegen ihn rechtswidrig war, scheiterte damit aber endgültig. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte den Berufungsantrag ab (Az. 14 LA 8/25) und bestätigte damit eine vorherige Entscheidung. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Göttingen am 3. September 2025 die entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage des Mannes abgewiesen. Das bedeutet konkret: Mit dieser speziellen Klageart lässt sich im Nachhinein gerichtlich überprüfen, ob eine behördliche Maßnahme rechtswidrig war, auch wenn der Polizeieinsatz selbst bereits in der Vergangenheit liegt und vollständig abgeschlossen ist. Mit dem aktuellen Beschluss wird das angefochtene Urteil zur Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme rechtskräftig, und der Betroffene muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen….


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