Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 S 57/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Stuttgart
- Datum: 27.01.2026
- Aktenzeichen: 1 S 57/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 10.154,28 EUR
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Eigenbedarfskündigung
Vermieter zahlen keinen Schadensersatz, wenn sie nach einer Eigenbedarfskündigung die Vertragsfortsetzung nicht ausdrücklich anbieten.
- Das Gesetz verpflichtet Vermieter nur zur Mitteilung über den weggefallenen Eigenbedarf.
- Mieter müssen einen konkreten Schaden durch eine verspätete Mitteilung des Vermieters beweisen.
- Ohne Beweis für einen finanziellen Schaden durch die Verzögerung entfällt jeder Ersatzanspruch.
- Vermieter müssen den Mietern die Wohnung nicht von sich aus erneut anbieten.
- Das Gericht wies die Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg direkt zurück.
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf: Wer trägt die Beweislast?
Die rechtliche Grundlage für finanzielle Ersatzansprüche nach einer unfreiwilligen Räumung bildet der Paragraf 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine zwingende Voraussetzung hierfür ist eine vertragliche Pflichtverletzung des Vermieters, die sich beispielsweise durch einen vorgetäuschten Eigenbedarf ergeben kann. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen vorgeschobenen Kündigungsgrundes liegt in juristischen Auseinandersetzungen ausnahmslos auf der Seite der fordernden Mieter.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.
Kein Beweis für eine Täuschung
Ehemalige Mieter machten vor dem Landgericht Stuttgart Schadensersatzansprüche geltend, da sie den von der Vermieterin angegebenen Eigenbedarf für lediglich vorgeschoben hielten. Die Stuttgarter Kammer kündigte in der rechtlichen Prüfung an, die Berufung der Mieter abzuweisen, womit der Streit mit einer klaren Niederlage für die Bewohner endet (Az. 1 S 57/25). Bereits das Amtsgericht Kirchheim unter Teck hatte die Klage im vorherigen Verfahrensschritt nach einer ausführlichen Beweisaufnahme vollumfänglich abgewiesen (Az. 1 C 214/25).
Für betroffene Mieter heißt das in der Praxis: Sammeln Sie konkrete Beweise, sobald Sie Zweifel am Eigenbedarf haben. Wenn die Wohnung kurz nach Ihrem Auszug auf Immobilienportalen zur Neuvermietung oder zum Verkauf angeboten wird, sichern Sie Screenshots mit Datum. Auch Aussagen von Nachbarn, die bestätigen können, dass der Vermieter nie eingezogen ist, sind vor Gericht essenziell. Ohne solche greifbaren Belege hat eine Klage auf Schadensersatz keine Aussicht auf Erfolg.
Wann müssen Vermieter über weggefallenen Eigenbedarf informieren?
Ein Eigentümer ist rechtlich verpflichtet, die Bewohner über einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs unverzüglich zu informieren….