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Namensänderung für ein volljähriges Kind: Wechsel zum Geburtsnamen der Mutter

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Die Mutter führt wieder ihren Geburtsnamen, der Sohn will folgen – doch das Standesamt blockiert den Anschluss an die Familienidentität. Weil eine weitere Ehe und eine frühere Namensänderung des Volljährigen dazwischenliegen, zweifeln die Beamten am Rechtsanspruch. Es bleibt offen, ob diese biographischen Brüche den Weg zur gewünschten Identität im Personalausweis dauerhaft versperren.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 71f III 109/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Schöneberg
  • Datum: 12.05.1980
  • Aktenzeichen: 71f III 109/25
  • Verfahren: Zweifelsvorlage zur Namensänderung
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Namensrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Volljährige Kinder, geschiedene Eltern, Standesämter

Volljährige Kinder dürfen den Geburtsnamen der Mutter annehmen, wenn diese nach einer Scheidung zu ihrem Geburtsnamen zurückkehrt.
  • Das Gesetz erlaubt Kindern den Anschluss an die Namensänderung eines Elternteils nach dessen Scheidung.
  • Die Mutter muss nach der Trennung offiziell zu ihrem eigenen Geburtsnamen zurückgekehrt sein.
  • Das Standesamt muss den neuen Namen des Kindes ohne Umwege in die Geburtsurkunde eintragen.
  • Frühere Namensänderungen des Kindes oder weitere Ehen der Mutter verhindern den Wechsel nicht.

Wann darf ein volljähriges Kind den Geburtsnamen annehmen?

Ein volljähriges Kind kann gemäß § 1617d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seinen Geburtsnamen neu bestimmen. Voraussetzung für diesen rechtlichen Schritt ist, dass ein Elternteil nach einer Scheidung seinen früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB wieder angenommen hat. Die Neubestimmung des eigenen Namens erfolgt durch einen offiziellen Anschluss an diese Namensänderung des betroffenen Elternteils nach § 1617d Abs. 4 BGB.

Genau diese Frage musste das Amtsgericht Schöneberg in einem komplexen familiären Sachverhalt klären.

Der volljährige Sohn wurde 1974 geboren und wollte den Geburtsnamen seiner Mutter annehmen. Das Amtsgericht Schöneberg hat dem Begehren stattgegeben und unter dem Aktenzeichen 71f III 109/25 entschieden, dass das zuständige Standesamt den Namen zwingend in „Gehrmann“ ändern muss. Die Eltern des Mannes ließen sich bereits im Jahr 1975 scheiden, woraufhin die Mutter im Jahr 1977 ein zweites Mal heiratete und einen neuen Ehenamen annahm. Durch eine behördliche Namensänderung im Jahr 1980 erhielt auch das Kind diesen neuen Familiennamen. Nachdem die zweite Ehe der Mutter im Jahr 1990 geschieden wurde, nahm sie ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder an. Das Standesamt bezweifelte die Zulässigkeit der Namensänderung für den Sohn, da in der Zwischenzeit eine zweite Ehe der Mutter und eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des Kindes lagen. Das bedeutet konkret: Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfolgt auf speziellen Antrag durch eine Behörde, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, und unterscheidet sich damit von den automatischen Namensänderungen des Familienrechts.

Welche Unterlagen braucht das Standesamt für den Namensanschluss?

Das volljährige Kind muss zwingend eine formgerechte Erklärung über den Anschluss an die Namensänderung abgeben, wie es § 1617d Abs. 4 BGB fordert….


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