Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 42/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 04.03.2026
- Aktenzeichen: 6 U 42/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz
- Relevant für: Mobilfunkanbieter, Online-Dienste, Verbraucherverbände
Mobilfunkanbieter müssen Online-Kündigungen technisch garantieren und dürfen Kunden nicht durch Wortwahl irreführen.
- Die Bezeichnung Kündigungswunsch täuscht Kunden über die rechtliche Wirksamkeit ihrer Erklärung.
- Dies greift, wenn die Gestaltung der Webseite eine Prüfung durch den Anbieter suggeriert.
- Anbieter müssen funktionierende Kündigungs-Buttons bereitstellen und technische Hürden für Kunden sofort beseitigen.
- Behauptete Netzprobleme der Kunden befreien den Anbieter ohne Logdateien nicht von der Haftung.
Gesetzliche Anforderungen an Kündigungsbuttons nach § 312k BGB
Die rechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer Kündigungsschaltfläche im Internet ergeben sich aus dem Paragrafen 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Unternehmer muss hierbei zwingend sicherstellen, dass der Verbraucher die Abgabe seiner Erklärung mit einem Datum und einer Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann. Ein dauerhafter Datenträger ist beispielsweise eine E-Mail oder ein PDF-Dokument – also ein Medium, das nicht im Nachhinein heimlich vom Unternehmen geändert werden kann. Zudem greift nach dem Gesetz eine weitreichende Zugangsvermutung. Sobald eine Erklärung über die entsprechende Schaltfläche abgegeben wird, wird rechtlich vermutet, dass diese dem Unternehmer unmittelbar zugegangen ist.
Genau diese rechtlichen Leitplanken musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem konkreten Streitfall überprüfen.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverein zog gegen einen Mobilfunkanbieter vor Gericht. Das Unternehmen vertreibt Mobilfunktarife und bietet auf seiner Webseite ein Formular mit der Schaltfläche „Jetzt kündigen“ an. Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Kiel unter dem Aktenzeichen 14 HKO 7/23 beanstandete der Verbraucherverein die Ausgestaltung dieses digitalen Prozesses. Das Landgericht verurteilte den Anbieter daraufhin zur Unterlassung und ordnete die Sicherstellung der elektronischen Kündigung an.
Warum ‚Kündigungswunsch‘ im Kündigungsprozess eine Irreführung ist
Die grafische und textliche Gestaltung einer Kündigungsseite darf nicht gegen das Verbot der unlauteren Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Verwendete Formulierungen dürfen die Rechtsnatur der abgegebenen Erklärung keinesfalls verschleiern oder über die gesetzlich verankerten Rechte des Verbrauchers aus dem BGB täuschen….