Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 92 KR 273/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht Hannover
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: S 92 KR 273/23
- Verfahren: Klage gegen Rückforderung von Krankengeld
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
- Relevant für: Ärzte, Selbstständige, Krankenkassen
Ärzte müssen Krankengeld zurückzahlen, wenn sie gleichzeitig eine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk beziehen.
- Die Rente des Versorgungswerks ist mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente vergleichbar.
- Dies gilt auch, wenn die Rente rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum bewilligt wird.
- Die Krankenkasse kürzt das Krankengeld um den Betrag der monatlichen Rentenzahlung.
- Betroffene müssen zu viel gezahltes Geld direkt an die Krankenkasse erstatten.
- Private Kosten für ärztliche Gutachten darf die Versicherte nicht vom Erstattungsbetrag abziehen.
Warum die Ärzte-Rente zur Krankengeld-Kürzung führt
Gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V ist das Krankengeld zu kürzen, wenn Betroffene parallel Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen. Das sind spezielle Rentenkassen für bestimmte freie Berufe wie Ärzte, Anwälte oder Architekten, die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung treten. Die genaue Anrechnung von solchen Rentenleistungen auf das Krankengeld regelt § 50 Absatz 2 SGB V. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ein klares Ziel. Es soll eine unzulässige Doppelversorgung durch verschiedene soziale Sicherungssysteme vermieden werden.
Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2026 illustriert anschaulich, wie diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis angewendet werden.
Eine approbierte Ärztin bezog ab Juli 2021 Krankengeld, bis ihr im März 2022 rückwirkend eine Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung Niedersachsen bewilligt wurde. Daraufhin strich die Krankenkasse die Leistungen und forderte das bereits ausgezahlte Geld zurück. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage der Medizinerin vollständig ab, womit die Zahlungen rückwirkend gekürzt bleiben und kein Anspruch auf weiteres Krankengeld besteht (Az. S 92 KR 273/23).
Die 1969 geborene, hauptberuflich selbstständige Medizinerin war seit dem 25. Mai 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Ihre Krankenkasse zahlte ihr nach einer späteren Korrektur ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 50,32 Euro brutto, was zunächst zu einer Nachzahlung von 3.225,68 Euro führte. Mit dem Bescheid vom 23. März 2022 sprach das berufsständische Versorgungswerk ihr eine Berufsunfähigkeitsrente zu. Diese belief sich rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 auf 1.099,92 Euro monatlich und erhöhte sich ab Januar 2022 auf 1.105,42 Euro. Als die Ärztin den Bewilligungsbescheid im April bei der Krankenversicherung einreichte, nahm die juristische Auseinandersetzung ihren Lauf….