Zum vorliegenden Urteilstext springen: 435 C 69/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Kassel
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 435 C 69/26
- Verfahren: Klage auf Duldung einer Stromsperre
- Rechtsbereiche: Energiewirtschaftsrecht
- Relevant für: Stromkunden, Energieversorger, Mieter
Kunden müssen dem Versorger Zutritt gewähren und die Stromsperre bei hohen unbezahlten Rechnungen dulden.
- Der Kunde beglich Schulden von über 266 Euro trotz Mahnung und Einigungsangebot nicht.
- Versorger dürfen bei zwei fehlenden Monatszahlungen und 100 Euro Schulden sperren.
- Der Anbieter darf die Belieferung stoppen und den Techniker mit der Sperrung beauftragen.
- Das Amtsgericht bleibt für solche Klagen zuständig und verweist sie nicht an Landgerichte.
Warum 266 Euro Rückstand für eine Stromsperre ausreichen
Die rechtliche Grundlage für die Einstellung einer Energieversorgung bilden die Paragraphen 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ein Versorger darf den Strom abstellen, wenn der Zahlungsrückstand eines Verbrauchers mindestens zwei monatliche Abschlagszahlungen erreicht. Zudem muss ein gesetzlicher Schwellenbetrag von mindestens 100,00 Euro überschritten sein. Bevor es dunkel wird, muss das Unternehmen die geplante Sperrung zwingend nach einer gesetzes- und vertragsgemäßen Vorankündigung mitteilen.
Prüfen Sie bei einer Sperrankündigung sofort Ihre offenen Rechnungen: Liegt Ihr Rückstand unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 100 Euro oder entspricht die Summe weniger als zwei monatlichen Abschlagszahlungen, ist die angedrohte Stromsperre rechtlich unzulässig. Widersprechen Sie der Maßnahme in diesem Fall umgehend schriftlich bei Ihrem Energieversorger.
Wie sich diese strengen gesetzlichen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis auswirken, zeigt ein aktueller Streitfall vor dem Amtsgericht Kassel.
Ein Stromversorger verklagte einen Kunden, der seine Rechnungen über einen längeren Zeitraum nicht beglichen hatte. Mit einem Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 435 C 69/26) gab das Gericht der Klage statt und verurteilte den Mann dazu, die Unterbrechung seiner Stromversorgung zu dulden. Der betroffene Kunde befand sich mit unstreitigen 266,97 Euro im Rückstand. Da die vertraglich vereinbarten monatlichen Abschläge bei lediglich 78,00 Euro lagen, war die Grenze von zwei fehlenden Abschlägen deutlich überschritten. Auch der geforderte Mindestbetrag von 100,00 Euro wurde durch die offenen Forderungen weit übertroffen.
Warum Kunden den Zutritt zur Stromsperrung dulden müssen
Die Zutrittspflichten eines Energiekunden sind in Paragraph 21 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verankert. Gemäß Paragraph 24 Absatz 3 NAV hat der Lieferant das Recht, den regionalen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen….