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Abstandsverstoß auf der Autobahn: Kein Fahrverbot bei Bedrängung durch Hintermann

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Stoßstange an Stoßstange auf der A14 bei Tempo 120: Wer in der Kolonne den Sicherheitsabstand unterschreitet, riskiert normalerweise ein einmonatiges Fahrverbot. Doch was gilt, wenn man selbst von hinten bedrängt wird und ein Bremsmanöver als riskant erscheint? Das Amtsgericht Eilenburg prüfte, ob der Druck im Rückspiegel den schweren Verstoß nach vorne rechtfertigt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 OWi 503 Js 67395/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Eilenburg
  • Datum: 20.02.2026
  • Aktenzeichen: 8 OWi 503 Js 67395/24
  • Verfahren: Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Pendler auf Autobahnen

Eine Autofahrerin zahlt 260 Euro Bußgeld wegen Abstandsverstoßes, trotz Drängelns durch ein nachfolgendes Auto.
  • Sie unterschritt den Sicherheitsabstand bei hohem Tempo auf der Autobahn deutlich.
  • Fahrer müssen Abstände auch bei dichtem Verkehr durch rechtzeitiges Ausrollen aktiv vergrößern.
  • Die Betroffene zahlt eine erhöhte Geldbuße, behält aber ihren Führerschein.
  • Das Gericht strich das Fahrverbot, da der Hintermann die Fahrerin extrem bedrängte.
  • Ein technisches Gutachten bestätigte die Messwerte der Verkehrsüberwachung als zweifelsfrei richtig.

Abstandsverstoß auf A14: Warum blieb das Fahrverbot aus?

Wer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 4 Abs. 1, 49 StVO) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (§ 24 StVG). Die genauen Sanktionen für solche Vergehen richten sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, in diesem speziellen Bereich nach der Ziffer 12.7.3 BKat. Um einen Verstoß rechtssicher nachzuweisen, nutzen die zuständigen Behörden für die Beweisführung in der Regel standardisierte Messverfahren wie das Video-Verkehrskontrollsystem VKS 4.5.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses behördliche Vorgehen konkret an einer Messung in Sachsen.

Das Amtsgericht Eilenburg verurteilte am 20. Februar 2026 eine Autofahrerin wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße von 260 Euro, verzichtete aber ausnahmsweise auf ein Fahrverbot (Az. 8 OWi 503 Js 67395/24). Zuvor hatte die Landesdirektion Sachsen am 5. Juli 2024 gegen die Frau einen Bußgeldbescheid erlassen (Az. 3.50033943.1.LDS), wogegen sie einen Einspruch einlegte. Die Fahrerin war auf der Bundesautobahn 14 in der Fahrtrichtung Magdeburg durchgehend auf dem linken Fahrstreifen unterwegs. Bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h hielt sie über eine Strecke von mindestens 300 Metern lediglich einen Abstand von 18,0 Metern zu dem Vordermann ein. Damit lag die Distanz bei weniger als drei Zehnteln des halben Tachowertes. Das bedeutet konkret: Die Faustregel für den Sicherheitsabstand lautet „Abstand gleich halber Tacho“, bei 134 km/h also rund 67 Meter. Da die Fahrerin nur 18 Meter Abstand hielt, unterschritt sie selbst drei Zehntel dieses ohnehin halbierten Wertes (ca. 20 Meter) noch einmal deutlich. Die Messung erfolgte durch eine Videoaufzeichnung.

Warum scheiterte die Notstand-Ausrede trotz drängelndem Hintermann?…


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