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Sofortige Beschwerde im selbstständigen Beweisverfahren: Folgen abgelehnter Fristen

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Gutachten fertig, Experten gehört – doch die Fragen bleiben offen, weshalb das Gericht die erhoffte Stellungnahmefrist verweigert und die Beweisaufnahme beendet. Ob eine sofortige Beschwerde im selbstständigen Beweisverfahren diesen abrupten Stopp am Oberlandesgericht Köln noch anfechten kann, entscheidet eine grundlegende Weichenstellung im Zivilprozessrecht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 W 41/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 19.11.2025
  • Aktenzeichen: 13 W 41/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Kläger und Beklagte im Beweisverfahren

Kläger dürfen die Ablehnung einer Stellungnahmefrist im Beweisverfahren nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.
  • Das Gericht sieht die Ablehnung der Frist nicht als rechtlich anfechtbare Entscheidung an.
  • Zuvor holte das Gericht bereits Gutachten ein und hörte die Sachverständigen ausführlich an.
  • Parteien müssen weiteren Klärungsbedarf stattdessen im späteren Hauptprozess geltend machen und verfolgen.
  • Nur die verweigerte Anhörung eines Experten erlaubt ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde.

Keine sofortige Beschwerde gegen abgelehnte Fristsetzungen

Die Statthaftigkeit (also die rechtliche Zulässigkeit) eines solchen Rechtsmittels richtet sich streng nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aktenzeichen VI ZB 84/04 und VI ZB 59/09. Zur Einordnung: Das selbstständige Beweisverfahren ist ein reines Vorverfahren. Es dient nur dazu, Beweise wie etwa Baumängel frühzeitig durch einen Gutachter sichern zu lassen, bevor überhaupt eine echte Klage eingereicht wird. Während das Gesetz eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf die mündliche Anhörung von Sachverständigen in der Regel zulässt, greifen für andere Anträge engere Schranken. So ist die gerichtliche Zurückweisung eines Antrags auf die Einholung von einem weiteren Gutachten nicht sofort beschwerdefähig. Auch eine analoge Anwendung des § 252 der Zivilprozessordnung wegen eines faktischen Stillstands wird bei einer regulären Verfahrensbeendigung konsequent abgelehnt.

Achtung Falle:

Die Beschwerdemöglichkeit ist kein pauschales Werkzeug gegen jede Ablehnung des Gerichts. Sie greift nur, wenn das Kernanliegen – etwa die Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens – verweigert wird. Geht es in Ihrem Fall lediglich darum, dass das Gericht kein weiteres Ergänzungsgutachten einholen will oder Ihnen eine zusätzliche Frist verweigert, lässt sich dieses Rechtsmittel erfahrungsgemäß nicht erfolgreich einsetzen.

Genau diese rechtliche Frage musste das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Streitfall klären.

In dem vorliegenden Verfahren wendete sich eine beteiligte Partei gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18….


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