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Rückforderung wegen fingierter Rechnungen: Wer trägt die Beweislast?

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
Teure Rechnungen für neue Schornsteine – doch die Kamine fehlen, während das Geld bereits seit Jahren auf den Konten der Bauleiter liegt. Nun fordert das Unternehmen die Summen zurück, steht aber vor der Hürde, den Betrug ohne detaillierte Leistungsnachweise Jahre nach der Zahlung beweisen zu müssen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 130/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 10.07.2024
  • Aktenzeichen: 4 U 130/23
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung und Auskunft
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Deliktsrecht
  • Relevant für: Bauunternehmen, Subunternehmer, Auftraggeber bei Rechnungsprüfung

Auftraggeber müssen fehlende Leistungen konkret beweisen, um gezahlte Rechnungen erfolgreich vom Vertragspartner zurückzufordern.
  • Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin das Fehlen der Leistungen nicht bewies.
  • Unternehmen müssen eigene Unterlagen gründlich prüfen, bevor sie Geld wegen angeblicher Scheinrechnungen zurückfordern.
  • Vage Hinweise auf Bestechung zwingen den Gegner nicht dazu, die erbrachten Leistungen zu belegen.
  • Firmen erhalten Informationen über frühere Bauvorhaben nur bei Vorliegen sehr konkreter Anhaltspunkte.
  • Der Rechnungssteller muss seine Arbeit erst belegen, wenn der Auftraggeber klare Beweise liefert.

Warum die Rückforderung fingierter Rechnungen vor dem OLG scheiterte

Wer Geld ohne einen rechtlichen Grund gezahlt hat, kann dieses nach dem Gesetz zurückverlangen. Die juristische Grundlage hierfür bildet die sogenannte Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Wer eine Leistung ohne echte rechtliche Verpflichtung erbracht hat, kann sie wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Allerdings trägt in einem solchen Fall der Bereicherungsgläubiger – also die Person oder Firma, die ihr Geld zurückverlangt – die volle Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der geleisteten Zahlungen, wie der Bundesgerichtshof bereits früher feststellte (III ZR 208/97). Dafür ist zwingend ein substantiierter Vortrag erforderlich, der genau erklärt, warum bei den konkreten Rechnungen keine Gegenleistung erbracht worden sein soll.

Genau diese rechtliche Hürde stand im Zentrum eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.

Eine Anbieterin von Feuerfest- und Schornsteinbauleistungen hatte über Jahre hinweg Geld an einen Mann gezahlt, der als eine Art Bauleiter und Polier für sie auftrat. Später zog das Unternehmen vor Gericht und forderte Zahlungen in Höhe von 21.951,75 Euro sowie weitere 18.891,00 Euro zurück. Die Firma warf dem Auftragnehmer vor, er habe in einem kollusiven Zusammenwirken mit dem ehemaligen Niederlassungsleiter des Unternehmens mindestens fünf Rechnungen fingiert oder massiv überhöht abgerechnet. Das bedeutet konkret: Die beiden sollen heimlich und missbräuchlich gemeinsame Sache gemacht haben, um das Bauunternehmen in die eigene Tasche zu schädigen. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage jedoch vollumfänglich ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Aktenzeichen: 4 U 130/23)….


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