Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 D 227/2
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 29.09.2025
- Aktenzeichen: 22 D 227/2
- Verfahren: Klage gegen Genehmigung einer Windenergieanlage
- Rechtsbereiche: Immissionsschutzrecht, Baurecht, Naturschutzrecht
- Relevant für: Gemeinden, Windkraftbetreiber, Genehmigungsbehörden
Behörden dürfen Windkraftanlagen genehmigen, wenn vorhandene Feldwege für die notwendige Zufahrt ausreichen.
- Bestehende Feldwege reichen für die wenigen Wartungsfahrten zu Windrädern im Außenbereich völlig aus.
- Ein konkretes Angebot des Betreibers sichert die Zufahrt rechtlich für die Zukunft ab.
- Gemeinden müssen bei Verträgen aktiv mitarbeiten und dürfen keine überzogenen Forderungen stellen.
- Geplante Schutzvorkehrungen für Vögel verhindern eine erhebliche Schädigung des nahen Vogelschutzgebiets.
- Behörden dürfen die Zustimmung der Gemeinde ersetzen, wenn diese ihre Weigerung unberechtigt begründet.
Warum ein fehlerhafter Flächennutzungsplan die Gemeinde blockiert
Gemäß Paragraf 36 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist bei Vorhaben nach den Paragrafen 31 sowie 33 bis 35 das Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde zwingend erforderlich. Das bedeutet konkret: Das Einvernehmen ist die formelle Zustimmung der Kommune zu einem Bauprojekt, ohne die eine übergeordnete Behörde im Regelfall nicht genehmigen darf. Lehnt die Kommune dieses jedoch ab, darf die zuständige Genehmigungsbehörde nach Paragraf 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen. Eine solche Versagung muss stets juristisch fundiert begründet sein und darf sich nicht auf rein politische Motive stützen.
Wie diese rechtlichen Rahmenbedingungen in der Praxis zur Anwendung kommen, zeigt ein aktueller Fall aus Nordrhein-Westfalen.
Eine Stadtverwaltung klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage jedoch am 29. September 2025 vollständig ab und entschied, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid bestehen bleibt (Az. 22 D 227/2). Zuvor hatte ein antragstellendes Energieunternehmen eine Genehmigung für den Bau der Anlage beantragt. Das geplante Projekt, welches nach einer späteren Änderungsgenehmigung vom 5. Juni 2025 eine Gesamthöhe von knapp 220 Metern und eine Leistung von sieben Megawatt aufweisen sollte, stieß bei der Kommune auf Widerstand. Die Stadtverwaltung verweigerte am 15. November 2023 ihr Einvernehmen und stützte sich dabei auf ihren eigenen Flächennutzungsplan, auf den Entwurf des Landesentwicklungsplans sowie auf einen Lenkungserlass vom 21. September 2023.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ersetzte diese Verweigerung und erteilte am 30. September 2024 die beantragte Genehmigung….