Um 16 Uhr zur Eigentümerversammlung im Büro der Verwaltung: Wer hier mitbestimmen will, muss Urlaub nehmen oder per weisungsgebundener Vollmacht abstimmen. Ob dieser frühe Termin das Mitwirkungsrecht der Mitglieder unzulässig einschränkt, entscheidet sich nun an der Frage, wann der formelle Protest dagegen beim Verwalter eingehen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 C 11/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Kaiserslautern
- Datum: 08.07.2025
- Aktenzeichen: 5 C 11/25
- Verfahren: Beschlussanfechtungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Eigentümer müssen Versammlungstermine um 16:00 Uhr akzeptieren, wenn sie ihre berufliche Verhinderung zu spät mitteilen.
- Das Gericht wies die Klage gegen die Verwalter-Bestellung vollständig ab.
- Die Räume der Hausverwaltung eignen sich bei Streit der Eigentümer als Versammlungsort.
- Eine Versammlung um 16:00 Uhr ist bei verspäteter Absage rechtmäßig.
- Eigentümer können zur Abstimmung eine Vollmacht mit Weisungen an Dritte vergeben.
- Die geschlossene Poststelle im Verwaltungsgebäude störte die Vertraulichkeit der Versammlung nicht.
Eigentümerversammlung: Warum die Anfechtung trotz Terminnot scheiterte
Wohnungseigentümer haben einen rechtlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung durch ihre Gemeinschaft. Gefasste Beschlüsse können von einem Gericht für ungültig erklärt werden, wenn sie gegen die grundlegenden Regeln der ordnungsgemäßen Einberufung oder Durchführung verstoßen. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt in der juristischen Praxis voraus, dass die Beschlussfassung durch konkrete Verfahrensfehler beeinträchtigt oder das Teilnahmerecht eines Mitglieds unzulässig eingeschränkt wurde.
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Kaiserslautern klären.
Eine hälftige Miteigentümerin wehrte sich juristisch gegen Beschlüsse einer Versammlung, zu der sie aus beruflichen Gründen nicht erscheinen konnte. Die Klage wurde vollständig abgewiesen, womit die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft den Prozess vor dem Amtsgericht Kaiserslautern (Aktenzeichen 5 C 11/25 vom 08.07.2025) gewann. Die abwesende Eigentümerin hatte vergeblich versucht, die Verlängerung der Verwalterbestellung bis Ende 2029 (Tagesordnungspunkt 7) sowie die Genehmigung des Verwaltervertrags (Tagesordnungspunkt 8) zu kippen. Sie rügte im Verfahren eine fehlerhafte Einberufung, einen ungeeigneten Versammlungsort sowie eine für sie unpassende Uhrzeit.
Ist 16 Uhr eine unzulässige Zeit für Eigentümerversammlungen?
Bei der Festlegung der Versammlungszeit ist in der Regel Rücksicht auf erwerbstätige Eigentümer zu nehmen. Ein Beginn vor 17:00 Uhr wird in vielen Fällen als problematisch angesehen, stellt rechtlich aber keine starre Grenze dar. Eine Eigentümerversammlung am Nachmittag ist nicht zwangsläufig als Termin zur Unzeit zu werten. Ein Termin zur Unzeit bedeutet juristisch: Die Versammlung findet zu einer Zeit statt, in der üblicherweise kaum jemand teilnehmen kann, etwa spät in der Nacht oder an Feiertagen. Beschlüsse aus solchen Versammlungen sind oft schon deshalb anfechtbar….