Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 130/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 19.08.2025
- Aktenzeichen: 10 U 130/24
- Verfahren: Klage auf Detektiv-Honorar
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht
- Relevant für: Detekteien, Unternehmen, Auftraggeber von Ermittlungen
Ein Detektiv erhält nur Geld für notwendige Arbeitsstunden und keine unwirksamen Pauschalgebühren.
- Viele Vertragsklauseln zu Anfahrt und Spesen benachteiligen Kunden unangemessen und sind unwirksam.
- Dienstleister müssen wirtschaftlich arbeiten und dürfen keine unnötigen Stunden in Rechnung stellen.
- Wer das Ziel der Ermittlung erreicht hat, darf keine weiteren Beobachtungsstunden abrechnen.
- Unübersichtliche Zuschläge verstoßen gegen das Gebot der Klarheit und sind rechtlich unwirksam.
- Detektive dürfen Anfahrtszeiten meist nicht pauschal als volle Arbeitsstunden in Rechnung stellen.
Wie das OLG Stuttgart überhöhte Detektiv-Rechnungen kürzte
Bei einer Stundensatzvergütung gilt für den Auftragnehmer das Prinzip der wirtschaftlichen Betriebsführung. Eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht kann Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen. Solche Ansprüche führen im Ergebnis zu einer entsprechenden Kürzung des Vergütungsanspruchs. Die Beweislast für die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Stunden liegt beim Auftragnehmer.
Für Sie als Auftraggeber bedeutet das: Akzeptieren Sie keine bloßen Stundenaufstellungen. Fordern Sie vom Detektivbüro stets einen detaillierten Nachweis an, warum genau diese Anzahl an Stunden für den Ermittlungserfolg zwingend erforderlich war. Können die Ermittler das nicht belegen, dürfen Sie die Rechnung für diese Zeiten kürzen.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Stuttgart klären.
Ein Detektivbüro forderte von einer auftraggebenden GmbH eine Bruttosumme von 6.145,11 Euro für durchgeführte Observationsleistungen. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Dem Ermittlungsdienstleister steht am Ende lediglich ein Betrag von 1.880,20 Euro zu. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 10 U 130/24 vom 19.08.2025) hielt damit die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Az. 27 O 99/24 vom 19.10.2024) aufrecht.
Der Auftrag und die abgerechneten Stunden
Im Kern ging es um einen Vertrag vom Juni 2023. Das Ermittlungsbüro sollte prüfen, wo sich der Liquidator eines Unternehmens aufhält. Ein Liquidator ist die Person, die rechtlich dafür zuständig ist, eine Gesellschaft nach deren Auflösung abzuwickeln und das restliche Vermögen zu verteilen. Dazu fanden Einsätze am 21. Juni sowie am 22. Juni 2023 statt. Im Vertrag hieß es dazu wörtlich:
Die Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die AN….