Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 ORs 25 SRs 363/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 07.10.2025
- Aktenzeichen: 4 ORs 25 SRs 363/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sexualstrafrecht
- Relevant für: Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafverteidiger, Betroffene von Sexualstraftaten
Ein Mann bleibt ohne ausdrückliches Nein straffrei, auch wenn das Opfer ihn versehentlich verwechselt.
- Das Opfer hielt den Täter fälschlicherweise für ihren eigenen Freund.
- Ohne ein erkennbares Nein liegt kein sexueller Übergriff gegen den Willen vor.
- Ein bloßer Irrtum über die Person ersetzt die fehlende Ablehnung nicht.
- Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs frei.
- Die Strafe für eine andere sexuelle Belästigung bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Warum Identitätsirrtum beim Sex zum Freispruch führte
Im Sexualstrafrecht stellt sich oft die Frage, wie ein täuschungsbedingter Irrtum über die Person des Partners rechtlich zu bewerten ist und ob dadurch die Einvernehmlichkeit entfällt. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit nach Paragraph 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs wegen eines sexuellen Übergriffs kommt es auf ein zentrales Merkmal an. Das Gesetz setzt zwingend voraus, dass die Handlung gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person ausgeführt wird. Fehlt ein solcher geäußerter Widerstand aufgrund einer Täuschung, muss die Rechtslage genau differenziert werden.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Stuttgart klären.
In den frühen Morgenstunden berührte ein Mann eine Frau an beiden Brüsten, strich an ihrem Körper entlang bis in den Intimbereich und berührte ihre Vagina unterhalb der Unterhose. Die betroffene Frau ließ diese intimen Handlungen zunächst zu, da sie den Beschuldigten in der Dunkelheit irrtümlich für ihren eigenen Freund hielt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 4 ORs 25 SRs 363/25) hob die vorherige Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs auf und sprach den Mann in diesem schwerwiegenden Punkt vollständig frei. Lediglich die Verurteilung wegen einer sexuellen Belästigung aus einer vorangegangenen Tathandlung blieb am Ende bestehen.
Kein sexueller Übergriff ohne erkennbaren Widerstand bei Berührung
Ein sexueller Übergriff gemäß Paragraph 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs verlangt, dass sich eine handelnde Person über einen deutlich ablehnenden Willen hinwegsetzt. Dieses Merkmal ist der rechtliche Dreh- und Angelpunkt für die Einordnung der Tat. Dieser rechtliche Rahmen geht auf das Prinzip »Nein heißt Nein« zurück. Das bedeutet konkret: Der Gesetzgeber verlangt zwar keine körperliche Gegenwehr mehr vom Opfer, jedoch muss die innere Ablehnung für den Täter im Moment der Tat objektiv wahrnehmbar sein….