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Notarkosten beim Shareholders Agreement: Warum kein Höchstwert gilt

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Ein Notarsiegel für das Biotech-Investment, die Rechnung erreicht Millionenhöhe und orientiert sich dabei an der Bewertung des gesamten Unternehmens statt an Pauschalen. Obwohl das Gesetz Gebühren für Firmensatzungen bei zehn Millionen Euro deckelt, könnten schuldrechtliche Exit-Klauseln diese schützende Kostengrenze nun rechtlich wirksam aushebeln.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 W 69/24 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 05.08.2025
  • Verfahren: Beschwerde gegen Notarkostenberechnung
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Gesellschaftsrecht
  • Relevant für: Start-ups, Investoren, Notare

Notare berechnen Gebühren für Exit-Regeln nach dem vollen Firmenwert trotz geringer Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs.
  • Der Firmenwert in der Vereinbarung bestimmt die Höhe der anfallenden Notarkosten.
  • Die geringe Wahrscheinlichkeit eines späteren Firmenverkaufs mindert die gesetzlichen Gebühren nicht.
  • Notare müssen nicht ungefragt auf kostengünstigere Wege zur Gestaltung von Verträgen hinweisen.
  • Schuldrechtliche Verträge unterliegen keinem Höchstwert wie bei einer normalen Satzung der Gesellschaft.
  • Vom Anwalt erstellte Entwürfe lösen dieselben Gebühren aus wie eigene Entwürfe des Notars.

Wie hoch sind Notarkosten beim Shareholders’ Agreement?

Die Bestimmung des rechtlichen Geschäftswerts für notarielle Urkunden richtet sich maßgeblich nach den Paragrafen 97, 51 Absatz 1 und 54 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Der Geschäftswert ist die finanzielle Bemessungsgrundlage, aus der sich am Ende die Notargebühren berechnen – je höher dieser Wert, desto teurer wird die Rechnung. Wenn ein Vertrag mehrere unterschiedliche rechtliche Regelungen enthält, werden diese verschiedenen Verfahrensgegenstände gemäß § 35 Absatz 1 GNotKG für die finale Gebührenberechnung zusammengerechnet. Bei der Ermittlung dieser Werte haben die beteiligten Parteien nach § 95 GNotKG eine gesetzliche Mitwirkungspflicht und müssen die relevanten wirtschaftlichen Zahlen offenlegen.

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Karlsruhe klären.

Ein forschendes Biotechnologieunternehmen wehrte sich gegen eine hohe Notarrechnung nach der Aufnahme eines neuen Investors. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde der Firma am 5. August 2025 zurück und bestätigte die Notarkostenberechnung in vollem Umfang.

Damit bestätigte der Senat eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Beschluss vom 20.08.2024, Aktenzeichen: 4 OH 12/23). Den Gegenstandswert für das Karlsruher Beschwerdeverfahren legten die Richter auf 22.967 Euro fest.

Warum die Notarin 35 Millionen Euro abrechnete

Das Unternehmen nahm im Sommer 2023 einen Investor an Bord, der Eigenkapital in Höhe von 7,01 Millionen Euro beisteuerte. Die befasste Notarin beurkundete daraufhin am 4. Juli 2023 ein umfangreiches, englischsprachiges Investment und Shareholders’ Agreement. In ihrer Rechnung (Nummer R2023-685 vom 19. Juli 2023) setzte sie einen Gesamtgeschäftswert von knapp 35 Millionen Euro an, exakt 34.964.481,69 Euro. Die betroffene Firma hielt jedoch maximal 14,02 Millionen Euro für angemessen und zog gegen die Gebühren vor Gericht….


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