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Haftung nach einem Abschleppunfall: Wer zahlt bei Schäden durch private Hilfe?

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Eine schiefe Abschleppstange und die Bremse am Anschlag. Eigentlich sollte die Pannenhilfe unter Freunden haftungsfrei bleiben, doch nun steht eine mündliche Zusage gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Es stellt sich die Frage, ob ungeeignete Hilfsmittel und ein schwerer Fahrfehler den Helfer trotz der ursprünglichen Abmachung finanziell belasten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 23/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Ellwangen
  • Datum: 10.10.2025
  • Aktenzeichen: 3 O 23/25
  • Verfahren: Zivilprozess um Unfallschäden beim privaten Abschleppen
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht
  • Relevant für: Autofahrer beim privaten Abschleppen, Unfallbeteiligte

Ein privater Abschlepper zahlt trotz vereinbartem Haftungsausschluss zwei Drittel des Schadens bei groben Fahrfehlern.
  • Der Fahrer bremste an einer gelben Ampel zu stark und verursachte den Auffahrunfall.
  • Ein privater Haftungsausschluss gilt nicht bei grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr.
  • Der Abgeschleppte trägt ein Drittel Mitschuld wegen der riskanten Nutzung einer Abschleppstange.
  • Das Gericht wertete den Vorgang als private Gefälligkeit und nicht als gewerblichen Dienst.
  • Die falsche diagonale Befestigung der Stange erhöhte das Unfallrisiko für beide Beteiligten deutlich.

Wer trägt die Haftung nach einem Abschleppunfall privat?

Wer ein anderes Fahrzeug zieht, haftet bei Fahrfehlern unter Umständen wegen einer Pflichtverletzung aus einer rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Das bedeutet konkret: Auch wenn es sich um einen unbezahlten Freundschaftsdienst handelt, geht der Helfer rechtlich bindende Sorgfaltspflichten ein und muss sicherstellen, dass dem anderen kein Schaden entsteht. Zusätzlich greifen nach Verkehrsunfällen oft die allgemeine Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG sowie Ersatzansprüche wegen einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ob es sich bei dem Vorgang um eine gewerbliche Dienstleistung oder um ein rein privates Gefälligkeitsverhältnis handelt, beurteilen die Zivilgerichte stets anhand der konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls.

Ein Fall aus 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:

Am 8. August 2021 zog ein Autofahrer den defekten Wagen eines flüchtigen Bekannten von Vöhringen in Richtung Ulm, wobei es beim Abbremsen an einer Ampelkreuzung zu einem schweren Auffahrunfall kam. Das Landgericht Ellwangen verurteilte den ziehenden Fahrer am 10. Oktober 2025 zur Zahlung von 3.419,64 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten, wies die ursprüngliche Klageforderung auf den vollen Betrag von 5.272,24 Euro jedoch teilweise ab (Aktenzeichen 3 O 23/25).

Der Besitzer des beschädigten Wagens hatte vor dem Landgericht sowie zuvor in der Vorinstanz vor dem Amtsgericht Heidenheim auf den vollen Schadensersatz gepocht. Er stufte den Vorgang als gewerbliche Dienstleistung ein und verwies im Verfahren auf eine WhatsApp-Nachricht des Fahrers, in der dieser Geld gefordert hatte:

Will mein Geld für den Transportservice

Das Gericht wies diese Darstellung jedoch als prozesstaktisch erfunden zurück und stellte ein privates Gefälligkeitsverhältnis fest….


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