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Entschädigung wegen einer Schwerbehinderung: Diese Fristen und Nachweise gelten

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Die Schwerbehinderung im optionalen Upload versteckt, 149.500 Euro gefordert. Nun streitet das Arbeitsgericht Mannheim über die Entschädigung wegen einer Schwerbehinderung, während zugleich der Postbeleg für die Fristwahrung fehlt. Wie viel Sorgfalt müssen Bewerber im digitalen Portal walten lassen, damit der gesetzliche Schutzanspruch überhaupt wirksam geltend gemacht werden kann?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 199/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht Mannheim
  • Datum: 21.11.2025
  • Aktenzeichen: 7 Ca 199/25
  • Verfahren: Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz
  • Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber mit Schwerbehinderung

Ein Bewerber verliert Entschädigungsansprüche ohne fristgerechte Forderung und klaren Hinweis auf seine Schwerbehinderung.
  • Das Gericht wies die Klage ab, weil der Bewerber seine Ansprüche nicht rechtzeitig forderte.
  • Eine einfache Sendungsverfolgung beweist nicht den tatsächlichen Erhalt eines Briefes beim Arbeitgeber.
  • Bewerber müssen ihre Schwerbehinderung deutlich im Anschreiben oder im Lebenslauf erwähnen.
  • Ein unvollständiges Dokument in einem Untermenü des Portals informiert den Arbeitgeber nicht ausreichend.
  • Ohne deutliche Information muss der Chef Schwerbehinderte nicht besonders fördern.

Warum das ArbG Mannheim eine 149.500-Euro-Entschädigung verweigerte

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung einer finanziellen Wiedergutmachung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz bildet Paragraph 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dafür muss zunächst der persönliche Anwendungsbereich nach Paragraph 6 Absatz 1 und 2 AGG eröffnet sein. Die zentrale Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes, die insbesondere nach den Paragraphen 1, 3 und 7 AGG definiert wird.

Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Mannheim klären.

Ein hochqualifizierter Bewerber mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 90 bewarb sich bei der deutschen Muttergesellschaft eines Konzerns mit Sitz in X auf zwei verschiedene Stellen. Zur rechtlichen Einordnung: Ab einem GdB von 50 gilt eine Person gesetzlich als schwerbehindert und genießt dadurch einen besonderen Schutz vor Benachteiligungen im Arbeitsleben. Nachdem er beide Male abgelehnt wurde, forderte der Mann eine Entschädigungssumme von insgesamt 149.500 Euro. Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage jedoch vollständig ab. Der abgelehnte Kandidat hatte seine weitreichende finanzielle Forderung aus zwei erfolglosen Bewerbungsverfahren zusammengesetzt. Für eine Bewerbung vom 8. März 2025 verlangte er 87.500 Euro, für eine weitere Bewerbung vom 10. August 2025 machte er zusätzlich 62.000 Euro geltend. Das Gericht fällte am Ende ein unmissverständliches Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 149.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen….

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