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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung: Anforderungen beim Einheitspreisvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
Werkhalle erweitert, doch die Abrechnung erfolgt plötzlich nach Stunden. Wenn Nachträge die Kalkulation sprengen, streiten die Parteien vor dem OLG Stuttgart über die Prüfbarkeit der Schlussrechnung. Ohne den Nachweis einer Vereinbarung für Taglohnarbeiten steht die gesamte Vergütung für die zusätzliche Bauleistung plötzlich rechtlich auf dem Prüfstand.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 149/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 12.08.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 149/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Baurecht (VOB/B)
  • Relevant für: Bauunternehmen, private und gewerbliche Bauherren

Ein Bauunternehmen verliert die Klage auf Restzahlung wegen fehlerhafter Abrechnung von Zusatzleistungen.
  • Auftraggeber zahlen Stundenlohnarbeiten nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung vor dem Baubeginn.
  • Bei einem Einheitspreisvertrag rechnen Firmen zusätzliche Leistungen grundsätzlich nach festen Einheitspreisen ab.
  • Einseitig erhöhte Preise ohne vertragliche Grundlage führen zum Verlust des Zahlungsanspruchs.
  • Bereits geleistete Abschlagszahlungen deckten im vorliegenden Fall alle nachweislich erbrachten Bauleistungen ab.
  • Die Vorlage einer korrigierten Schlussrechnung im Berufungsverfahren ist rechtlich zulässig.

Wann führt die VOB/B-Schlussrechnung zur rechtlichen Fälligkeit?

Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Werklohn bei Bauprojekten erst nach der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Das bedeutet konkret: Erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit darf der Bauunternehmer das Geld rechtlich einfordern, einklagen oder bei Nichtzahlung Verzugszinsen verlangen. Der Auftraggeber muss mögliche Einwendungen gegen die Prüfbarkeit innerhalb einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen erheben. Verstreicht dieser Zeitraum, können verspätete Rügen der Fälligkeit der Rechnung nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B.

Handlungsempfehlung für Auftraggeber: Prüfen Sie eingehende Schlussrechnungen sofort auf Nachvollziehbarkeit. Senden Sie eine konkrete, schriftliche Rüge der fehlenden Prüfbarkeit zwingend vor Ablauf der 30-Tage-Frist ab, um die rechtliche Fälligkeit zu blockieren. Allgemeine Floskeln wie „Rechnung wird abgelehnt“ genügen dafür nicht; benennen Sie exakt, welche Positionen unklar berechnet sind.

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Stuttgart klären.

Eine Bauunternehmerin forderte von einem Maschinenbauunternehmen nach der Erweiterung einer Werkhalle noch offene Zahlungen in Höhe von über 250.000 Euro. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Auftragnehmerin jedoch vollumfänglich zurück und bestätigte die vollständige Klageabweisung. Zuvor hatte das auftraggebende Unternehmen mit einem Schreiben vom 18. März 2025 die mangelnde Prüfbarkeit der dritten korrigierten Schlussrechnung gerügt.

Da wesentliche Einwendungen in diesem Schreiben rechtlich nicht stichhaltig waren und weitere formale Rügen erst nach dem Ablauf der 30-Tage-Frist erfolgten, trat die rechtliche Fälligkeit am 19. März 2025 ein….


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