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Annahmeverzug nach einer Kündigung: Wann Anspruch auf Lohnnachzahlung besteht

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Monatelang zu Hause sitzen und trotzdem den vollen Lohn verlangen: Ein landwirtschaftlicher Betrieb verweigert dem entlassenen Fahrer die Nachzahlung wegen Annahmeverzugs, weil dieser angeblich jede neue Stelle ausschlug. Doch wie schwer wiegt ein lückenhaftes Bewerbungstagebuch, wenn eine frühere Gerichtsentscheidung dem Arbeitgeber die Beweisführung gegen den angeblich untätigen Kläger bereits abschneidet?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 24/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 26.11.2025
  • Aktenzeichen: 4 Sa 24/25
  • Verfahren: Berufung zur Lohnzahlung bei Annahmeverzug
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Anwälte für Arbeitsrecht

Ein landwirtschaftlicher Betrieb zahlt seinem Fahrer Lohn nach einer unwirksamen Kündigung für mehrere Monate nach.
  • Das Gericht bejaht den Anspruch wegen der Rechtskraft eines früheren Urteils zum Fall.
  • Der Fahrer informierte den Arbeitgeber ausreichend über seine Bewerbungen bei der Arbeitsagentur.
  • Die Richter legen den Arbeitsvertrag mit vierzig Wochenstunden zugunsten des Arbeitnehmers aus.
  • Ein Anspruch auf Lohnabrechnungen entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung des Geldes.
  • Der Arbeitgeber beweist nicht, dass der Fahrer zumutbare Arbeit böswillig abgelehnt hat.

Wie hoch ist der Lohnanspruch des Auslieferungsfahrers?

Die rechtliche Basis für den Anspruch auf eine Vergütung bei einem Annahmeverzug bilden Paragraf 615 Satz 1 sowie Paragraf 611a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das bedeutet konkret: Weist ein Arbeitgeber die Arbeitskraft nach einer unwirksamen Kündigung zurück, gerät er in Verzug und muss das Gehalt für diesen Zeitraum später nachzahlen. Von der zu zahlenden Bruttovergütung müssen regelmäßig die Beträge abgezogen werden, die bereits als Arbeitslosengeld auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind. Der Entgeltanspruch umfasst dabei auch Zeiten einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Paragraf 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht veranschaulicht diese gesetzlichen Vorgaben im Detail.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 Sa 24/25) verurteilte am 26. November 2025 einen landwirtschaftlichen Betrieb dazu, einem Auslieferungsfahrer den Lohn für die Monate von Januar bis September 2022 nachzuzahlen. Die Richter gaben der Klage des Angestellten in einem erheblichen Umfang statt und wiesen lediglich die übrigen, weitergehenden Forderungen ab. Das Gericht sprach die Lohnzahlungen zu, wobei die monatlichen Bruttobeträge zwischen 1.575,00 Euro und 2.200,00 Euro lagen. Pro Monat wurden in der Regel 896,10 Euro abgezogen, da die Agentur für Arbeit bereits Leistungen in dieser Höhe erbracht hatte. Im September lag der Abzug bei 657,14 Euro. Der Anspruch blieb auch in der Zeit vom 12. August bis zum 22. September 2022 bestehen, da dieser Zeitraum als reguläre Entgeltfortzahlung wegen einer Arbeitsunfähigkeit in die Berechnung einfloss.

Warum war der Krankheits-Einwand des Arbeitgebers unzulässig?…


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