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Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit: Steißbeinschmerzen durch langes Sitzen

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Acht Stunden am Bankschalter, Tag für Tag, Jahr für Jahr: Schließlich macht das chronisch schmerzende Steißbein jede Minute auf dem Bürostuhl zur Qual. Ob das jahrzehntelange Sitzen rechtlich als Berufskrankheit gilt, hängt nun davon ab, ob die Wissenschaft eine klare Gefahr sieht oder doch eine frühere Operation das Leiden verursachte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 8 U 2790/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 14.11.2025
  • Aktenzeichen: L 8 U 2790/23
  • Verfahren: Berufung zur Feststellung einer Wie-Berufskrankheit
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Büroangestellte, Bankkaufleute, Arbeitgeber

Eine Bankkauffrau bekommt keine Entschädigung für Steißbeinschmerzen, weil langes Sitzen keine wissenschaftlich anerkannte Berufskrankheit ist.
  • Wissenschaftler sehen langes Sitzen nicht als allgemeine Ursache für chronische Schmerzen am Steißbein an.
  • Es fehlen Studien über ein erhöhtes Krankheitsrisiko für bestimmte Berufsgruppen wie Büroangestellte oder Bankkaufleute.
  • Medizinische Untersuchungen zeigten bei der Klägerin keine sichtbaren Schäden durch ihre jahrelange sitzende Tätigkeit.
  • Frühere Operationen oder seelische Belastungen kommen im konkreten Fall eher als Ursache der Schmerzen infrage.
  • Nur anerkannte Krankheiten oder wissenschaftlich belegte neue Gefahren führen zu Zahlungen durch die Unfallversicherung.

Warum Steißbeinschmerz im Büro keine Berufskrankheit ist

Die gesetzliche Grundlage für Krankheiten, die nicht in der offiziellen Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, bildet Paragraph 9 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs VII. Eine Anerkennung erfordert neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die belegen, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet ist. Dabei handelt es sich nicht um einen Auffangtatbestand oder eine allgemeine Härteklausel, sondern das Gesetz setzt die generelle Geeignetheit einer Einwirkung für ein Krankheitsbild zwingend voraus. Es müssen folglich gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse existieren, die eine Aufnahme der Krankheit in die offizielle Liste rechtfertigen würden.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel bei einer „Wie-Berufskrankheit“ ist nicht Ihre individuelle Belastung am Arbeitsplatz, sondern die statistische Beweisbarkeit für Ihre gesamte Berufsgruppe. Sie liegen nur dann ähnlich wie die Klägerin, wenn Sie medizinische Studien vorlegen können, die ein klar erhöhtes Risiko für genau Ihre Tätigkeit belegen. Allgemeine Erkenntnisse darüber, dass langes Sitzen ungesund ist, genügen den Gerichten nicht, um eine neue Krankheit in den Rang einer Berufskrankheit zu heben.

Genau diese Frage musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären….


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