Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-06 O 469/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 29.01.2026
- Aktenzeichen: 2-06 O 469/25
- Verfahren: Rechtswegverweisung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Geschäftsgeheimnisschutz
- Relevant für: Arbeitgeber, ehemalige Arbeitnehmer bei Geheimnisverrat
Das Gericht verweist den Streit um Geschäftsgeheimnisse wegen der früheren Anstellung an das Arbeitsgericht.
- Der Gegner erlangte die geheimen Informationen während seiner Zeit als Mitarbeiter.
- Arbeitsgerichte entscheiden exklusiv über alle Konflikte aus einer beruflichen Zusammenarbeit.
- Das Arbeitsgericht prüft nun die Aufhebung der bisherigen gerichtlichen Schweigepflicht.
- Die Firma stützt ihre Forderungen direkt auf die Treuepflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Wann greift die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte rechtlich?
Die sachliche Gerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist in § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) abschließend geregelt. Das bedeutet konkret: Das Gesetz legt zwingend fest, für welche inhaltlichen Streitfälle die speziellen Arbeitsgerichte und nicht die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind. Sie umfasst vor allem zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Angestellten und Unternehmen, die direkt aus einem Beschäftigungsverhältnis resultieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG). Auch Ansprüche aus unerlaubten Handlungen fallen in diesen Bereich, sofern sie mit der beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG).
Genau diese Frage der Abgrenzung zwischen ordentlicher Zivilgerichtsbarkeit und spezieller Arbeitsgerichtsbarkeit musste das Landgericht Frankfurt am Main klären.
Das Gericht entschied am 29.01.2026 unter dem Aktenzeichen 2-06 O 469/25, dass eine Klage vor dem regulären Landgericht rechtlich nicht zulässig ist. Ein Unternehmen hatte gegen einen ehemaligen Mitarbeiter geklagt, weil dieser vertrauliche Firmeninformationen entwendet haben soll. Da die Vorwürfe auf der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen basieren, die der Mann während seiner damaligen Anstellung erlangt haben soll, ist ausschließlich die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.
Was klärt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Daten?
Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) durch frühere Beschäftigte werden in juristischen Verfahren oft als unerlaubte Handlungen eingestuft. Maßgeblich für die Zuweisung ist dabei stets, ob die Informationsbeschaffung oder die behauptete Verletzungshandlung erst durch die betriebliche Tätigkeit ermöglicht wurde. In solchen Konstellationen verdrängt das Arbeitsgerichtsgesetz die allgemeine Zuständigkeit der Zivilgerichte nach Maßgabe von § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).