Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 10 U 1251/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 18.12.2025
- Aktenzeichen: L 10 U 1251/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
- Relevant für: Arbeitnehmer, Selbstständige, Unfallversicherungen
Ein Unternehmer erhält keine Entschädigung für Schulterrisse, da Abnutzung und nicht der Arbeitsunfall die Schäden verursachte.
- Ärztliche Berichte belegen starke Abnutzungen und krankhafte Veränderungen an der verletzten Schultersehne.
- Vorherige Beschwerdefreiheit reicht nicht aus, um einen direkten Zusammenhang mit dem Unfall zu beweisen.
- Operative Befunde zeigten deutliche Gewebeschäden, die schon vor dem Sturz auf der Baustelle bestanden.
- Das Gericht vertraut den neutralen Gutachtern mehr als den lückenhaften Einschätzungen privater Mediziner.
Wann gilt eine Rotatorenmanschetten-Ruptur als Arbeitsunfall?
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII müssen für einen Arbeitsunfall eine versicherte Tätigkeit, eine zeitlich begrenzte Einwirkung und ein daraus resultierender Gesundheitsschaden vorliegen. Besonders bei einer Schulterverletzung ist entscheidend, ob das Ereignis isoliert geeignet war, eine gesunde Sehne zu reißen, oder ob lediglich eine Gelegenheitsursache bei einer bestehenden Vorschädigung vorliegt. Das bedeutet konkret: Eine Gelegenheitsursache ist nur der zufällige Auslöser, der das sprichwörtliche Fass zum Überlaufen bringt. Der Riss wäre wegen des bereits bestehenden Verschleißes in absehbarer Zeit auch bei einer völlig alltäglichen Bewegung aufgetreten. Eine typische Praxishürde ist dabei der Nachweis, dass der Unfall die wesentliche Bedingung für den Sehnenriss war und nicht ein altersüblicher Verschleiß.
Genau diese Abgrenzung bildete den Kern eines aktuellen Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Ein 54-jähriger selbständiger Heizungs- und Sanitärunternehmer erlebte im Juli 2020 einen Schreckmoment auf einer Baustelle. Als er eine nach außen geöffnete Bautür an einem Türrahmen festhielt, löste sich diese plötzlich, wodurch der Handwerker etwa einen halben Meter in die Tiefe stürzte. Dabei versuchte er, den Fall mit dem rechten Arm abzufangen, der jedoch zwischen Tür und Rahmen eingeklemmt wurde. Die Berufsgenossenschaft erkannte daraufhin mit einem Bescheid vom Oktober 2020 lediglich eine Schulterprellung an und lehnte die Anerkennung weitreichender Sehnenrisse der Rotatorenmanschette ab. Während das Sozialgericht Freiburg dem Handwerker in der ersten Instanz noch teilweise recht gab (Urteil vom 26.02.2024), hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg diese Entscheidung in seinem Urteil vom 18.12.2025 vollständig auf (Aktenzeichen L 10 U 1251/24). Demnach hat der Versicherte keinen Anspruch auf Anerkennung der weiteren Schulterverletzungen als Unfallfolge….