Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 Ds 326 Js 130982/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Nürtingen
- Datum: 04.12.2025
- Aktenzeichen: 16 Ds 326 Js 130982/23
- Verfahren: Strafprozess wegen fahrlässiger Tötung
- Rechtsbereiche: Medizinstrafrecht
- Relevant für: Ärzte, Klinikpersonal, Geburtshelfer
Ärzte erhalten Bewährungsstrafen wegen fahrlässiger Tötung nach zu spät eingeleiteter Behandlung bei massivem Blutverlust.
- Eine Patientin verblutete nach der Entbindung ihrer Zwillinge trotz deutlicher Warnzeichen.
- Die Ärzte warteten mehrere Stunden mit lebensrettenden Bluttransfusionen und der Verlegung auf Intensivstation.
- Das Gericht sieht in der verzögerten Behandlung einen schweren Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten.
- Die Mediziner erhalten Freiheitsstrafen von sechs und zehn Monaten zur Bewährung.
- Ein Sachverständiger schloss andere Todesursachen wie eine Fruchtwasserembolie im Gutachten sicher aus.
Was ist eine fahrlässige Tötung durch einen Behandlungsfehler?
Am 18. Januar 2023 erlitt eine 30-jährige Patientin nach einer Zwillingsgeburt in einem Nürtinger Krankenhaus einen massiven Blutverlust von über zwei Litern, woraufhin die verantwortlichen Mediziner eine lebensrettende Transfusion über Stunden unterließen. Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte daraufhin am 4. Dezember 2025 einen beteiligten Arzt zu zehn Monaten und eine Ärztin zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen einer fahrlässigen Tötung durch ein Unterlassen (Az. 16 Ds 326 Js 130982/23).
Eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt voraus, dass der Tod eines Menschen durch eine objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Sorgfaltsverletzung verursacht wird. Das bedeutet konkret: Der Arzt hat nicht nur nachweislich falsch gehandelt, sondern der Fehler ist ihm auch persönlich vorzuwerfen, weil er in der Situation hätte besser handeln können und müssen. In einem medizinischen Kontext liegt ein solcher Fehler vor, wenn das ärztliche Personal von einem geltenden fachärztlichen Standard abweicht, den ein gewissenhafter Arzt in der konkreten Situation eingehalten hätte. Die Tat kann dabei durch ein aktives Tun oder auch durch ein Unterlassen nach § 13 StGB begangen werden, sofern eine rechtliche Pflicht zu dem Handeln besteht.
Genau diesen rechtlichen Rahmen wendete das Gericht im vorliegenden Fall an.
Nach der Entbindung der gesunden Zwillinge löste sich die Plazenta der Frau nicht auf einem natürlichen Wege. Die Mediziner führten unter einer Vollnarkose eine manuelle Lösung durch, bei der es zu dem enormen Blutverlust kam. Bereits ab 18:16 Uhr zeigten sich eindeutige Anzeichen eines Schocks, darunter ein massiver Hämoglobinabfall von 13,2 auf 8,3 Gramm pro Deziliter sowie ein fehlendes Wasserlassen trotz eines Dauerkatheters….