Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 15/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: X ZR 15/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Parkrecht, Eigentumsschutz
- Relevant für: Parkplatzbetreiber, Autofahrer
Parkplatzbesitzer dürfen Autos nach Ablauf der Parkzeit sofort abschleppen und die Kosten vom Fahrer fordern.
- Parken ohne gültigen Parkschein verletzt direkt die Rechte des Eigentümers an seinem eigenen Grundstück.
- Die Erlaubnis zum Parken erlischt sofort mit dem Ablauf der bezahlten Zeit.
- Besitzer dürfen Fahrzeuge ohne Wartezeit entfernen lassen, um den Parkplatz wieder freizugeben.
- Der Fahrzeughalter zahlt die Abschleppkosten, da der Besitzer sein Recht auf Besitz durchsetzt.
- Ein später gelöster Parkschein macht das vorherige Parken nicht nachträglich wieder erlaubt.
Wann entstehen Abschleppkosten auf einem Privatparkplatz?
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 858 BGB) eine sogenannte verbotene Eigenmacht. Der Besitzer der Fläche darf sich dieser Einmischung erwehren und das störende Auto durch Selbsthilfe entfernen lassen. Diese gesetzliche Erlaubnis zum Parken erlischt nämlich automatisch in dem Moment, in dem die vereinbarte Zeit abgelaufen ist oder ein Parkschein seine Gültigkeit verliert. Wer die bezahlte Dauer überschreitet, nutzt die Fläche ab der ersten Minute ohne jede Berechtigung.
Genau diesen Mechanismus musste der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren (Aktenzeichen X ZR 15/25) im Detail klären.
Am Morgen des 8. Juli 2022 stellte eine Autofahrerin ihren Wagen um 8:11 Uhr auf dem privaten Gelände eines Unternehmens ab und kaufte ein Ticket für vier Euro. Dieser Parkschein besaß eine aufgedruckte Gültigkeit bis exakt 10:51 Uhr. Nachdem diese bezahlte Frist abgelaufen war, zögerte der Betreiber nicht lange und beauftragte einen Abschleppdienst mit der sofortigen Räumung des Stellplatzes. Am Ende wies das Karlsruher Gericht die Klage ab und entschied final, dass das Unternehmen völlig im Recht war.
Der Vorrang des Eigentumsschutzes
Die höchsten Zivilrichter bestätigten, dass das Verbleiben des Autos nach dem Ablauf der Ticketzeit eine unzulässige Besitzstörung darstellte. Das Unternehmen durfte den Wagen gemäß § 859 BGB entfernen lassen, um die freie Verfügungsgewalt über das eigene Grundstück zurückzuerlangen. Die betroffene Frau hatte im Verfahren argumentiert, dass vertragliche Pflichten aus dem Parkticket ein derart abruptes Handeln eigentlich verbieten müssten. Der Senat sah das jedoch anders und stellte den Schutz des Besitzers in den Vordergrund.