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Schadensersatz nach einer unwirksamen Kündigung: Wer zahlt die Mietdifferenz?

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Feste Vertragslaufzeit für die Facharztpraxis – plötzlich folgt die Kündigung. Ein vermeintlicher Formfehler beendet die Planungssicherheit und zwingt die Mediziner zum Umzug in deutlich teurere Räume. Es stellt sich die brisante Frage, ob die Vermieterin nun jahrelang für die monatliche Mietdifferenz der neuen Praxis aufkommen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 32 U 3422/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 23.07.2025
  • Aktenzeichen: 32 U 3422/24
  • Verfahren: Berufung gegen Schadensersatzurteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht und Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Vermieter und gewerbliche Mieter bei Kündigungen

Vermieter zahlen Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung, falls der Mieter deswegen teurere neue Räume anmieten muss.
  • Das Gericht stufte die Kündigung wegen angeblicher Formfehler im Mietvertrag als unwirksam ein.
  • Vermieter haften trotz Beratung durch Anwaltskanzleien für eine falsche Einschätzung der Rechtslage.
  • Mieter dürfen sofort neue Räume suchen, wenn die Kündigung den Betrieb ihrer Praxis gefährdet.
  • Mieter müssen nicht erst den Ausgang einer Räumungsklage abwarten, bevor sie Ersatzräume mieten.
  • Das Gericht ignorierte neue Beweise der Vermieterin, weil sie diese zu spät vorlegte.

Wer erhält Schadensersatz nach einer unwirksamen Kündigung?

Eine unberechtigte Entlassung aus einem befristeten Mietvertrag stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Nach Paragraph 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann die betroffene Mietpartei den Ersatz für den daraus entstandenen Schaden verlangen, sofern die Gegenseite die Unwirksamkeit rechtlich zu vertreten hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören in der Regel die Maklergebühren, die Umzugsausgaben und die Differenzmiete zu einem teureren Ersatzobjekt.

Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2025 illustriert eindrucksvoll, wie diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis angewendet werden.

Eine dermatologische Facharztpraxis wehrte sich erfolgreich gegen den Rauswurf durch die neue Eigentümerin und erstritt vor dem Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 32 U 3422/24) den Ausgleich für ihre finanziellen Mehrbelastungen. Die Richter wiesen die Berufung der Vermieterin zurück und bestätigten den Anspruch auf hohen Schadensersatz. Die Medizinerin hatte im Jahr 2014 rund 177 Quadratmeter für ihre Praxis angemietet. Im September 2020 kündigte die neue Eigentümerin den Vertrag trotz einer festen Laufzeit ordentlich. Da diese Kündigung rechtlich unwirksam war – was bereits in einem Vorprozess vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 34 O 4505/21 rechtskräftig festgestellt wurde –, musste die Ärztin gezwungenermaßen neue Räumlichkeiten suchen. Die monatliche Nettokaltmiete stieg durch diesen ungeplanten Wechsel von ursprünglich 3.805,50 Euro auf nunmehr 7.280,00 Euro an.

Wann heilt ein Schriftformmangel im Mietvertrag die Haftung?

Ein Formfehler gemäß Paragraph 550 BGB ist im Gewerbemietrecht oft der Hebel, um langfristige Verträge vorzeitig zu beenden. Das Gesetz verlangt die strenge Schriftform, damit ein potenzieller Immobilienkäufer alle Bedingungen lückenlos aus den Akten ersehen kann….


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