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Rücktritt vom Kaufvertrag beim Bastlerfahrzeug: Wann Käufer ihr Geld zurückerhalten

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Frisch beim Händler gekauft, doch plötzlich streikt das Getriebe und der Verkäufer lehnt jede Reparatur ab, weil der Wagen im Vertrag pauschal als Bastlerfahrzeug deklariert wurde. Das Oberlandesgericht Celle klärt nun, ob ein solcher Haftungsausschluss ohne die Nennung konkreter Mängel beim Verbrauchsgüterkauf rechtlich überhaupt Bestand hat.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 46/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 11.02.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 46/25
  • Verfahren: Rückabwicklung eines Autokaufs
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz
  • Relevant für: Autokäufer, gewerbliche Autohändler

Ein Händler zahlt den Kaufpreis bei schweren Mängeln trotz der Bezeichnung Bastlerfahrzeug komplett zurück.
  • Die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug schützt gewerbliche Verkäufer nicht vor der Haftung für Mängel.
  • Der Verkäufer muss konkrete Mängel im Vertrag genau benennen und darf nicht pauschal urteilen.
  • Ein hoher Kaufpreis und ein Versprechen auf Unbeschädigtheit sprechen gegen ein echtes Bastlerauto.
  • Die Käuferin gibt das kaputte Auto zurück und erhält ihr Geld vom Händler wieder.
  • Bei Defekten kurz nach dem Kauf vermutet das Gericht einen Fehler beim Verkauf.

Wann gilt der Rücktritt vom Kaufvertrag beim Bastlerfahrzeug?

Ein Rücktritt von einem geschlossenen Vertrag ist nach den Paragrafen 437 Nummer 2 und 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich, wenn eine gekaufte Sache einen erheblichen Sachmangel aufweist und eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen oder gesetzlich entbehrlich ist. Bei einem Verbrauchsgüterkauf nach Paragraf 474 BGB kann die gesetzliche Haftung für Mängel nicht einfach durch allgemeine Pauschalklauseln ausgeschlossen werden. Eine bloße vertragliche Bezeichnung als Bastlerfahrzeug entbindet einen gewerblichen Verkäufer nicht automatisch von der Pflicht, ein verkehrssicheres Auto zu liefern, sofern zwischen den Parteien nichts Spezifisches im Detail vereinbart wurde.

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Celle klären.

Ein teurer Gebrauchtwagen mit sofortigem Totalausfall

Eine Frau erwarb Mitte Januar 2025 von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler einen Ford Galaxy mit einer Laufleistung von 112.000 Kilometern. Der Preis betrug stolze 9.990,00 Euro für ein Auto, das in einer Internetanzeige ausdrücklich als unbeschädigtes Fahrzeug beworben worden war. Im persönlichen Verkaufsgespräch teilte der Händler lediglich mit, er habe den Wagen aus einer Inzahlungnahme erhalten und selbst nicht näher überprüft. Die Kundin machte eine ereignislose Probefahrt und nahm den Wagen wenig später mit nach Hause. Doch die Freude währte extrem kurz, denn bereits am Tag nach der Abholung startete der Familien-Van schlichtweg nicht mehr. Die Käuferin verlangte daraufhin die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags.

Die finale Entscheidung der Richter

Mit einem Urteil vom 11. Februar 2026 (Aktenzeichen 7 U 46/25) gab das Oberlandesgericht Celle der Käuferin in vollem Umfang recht. Der Händler muss den gezahlten Betrag in Höhe von 9.990,00 Euro an die Kundin zurückzahlen und im Gegenzug das defekte Auto wieder zurücknehmen….


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